# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1864_S227 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Martin Chemnitz über den Wucher. 227 aber eine aus Armuth unvermögende und wankende, daß er die Arbeiten seines Berufes nicht thun kann. Diesen, sagt der Text, sollst du aufnehmen und unterstützen, ehe er zum äußersten Mangel oder an den Bettelstab gebracht wird. Soll dies aber durch Kauf oder Tausch geschehen? Sagt doch die Schrift, daß er unvermögend und wankend sei. Oder durch Al⸗ mosen? Paulus antwortet 2 Thess. 3, 12.: Wer arbeiten kann, soll sein eigenes Brod essen; und 1 Thess. 4, 12.: Daß ihr ihrer keines bedürfet. Dieser Klasse von Menschen schreibt daher Gott zwei Arten und Weisen vor: daß entweder ihr Dienst gedingt werde (denn ebendaselbst 3 Mos. 25, 39. gibt er in Betreff der Tagelöhner oder Knechte, welche sich aus Armuth Anderen verkaufen, Vorschriften), oder daß ihnen, wenn ihr Beruf eine Ver⸗ dingung der Dienste nicht wohl zuläßt, durch Leihen zu Hülfe gekommen werde. Und Gott will, daß dieser Dienst ein unentgeltlicher sei, damit der, welchem zu Hülfe gekommen werden soll, nicht unterdrückt und ausgesogen werde. 3. Es gibt endlich auch solche, welche Gottes Segen haben, und Güter und Vermögen besitzen, womit sie ihre Lebensbedürfnisse sich erwerben und erhalten können. Weil aber Gott auch den Reichen nicht so alles zugetheilt hat, daß sie die Contracte entbehren können, daher will er, daß auch diese mit den übrigen Menschen durch jene rechtmäßigen Austauschungen in dem bürgerlichen Leben gesellschaftlich verbunden seien. Es ist aber offen⸗ bar, daß der Austausch mit diesem Stande, wenn sie unseres Gutes oder Dienstes bedürfen, nicht durch Almosen zu geschehen habe; und wenn die Schrift gebietet, daß wir den Mangelnden und Verarmten durch unentgelt⸗ liches Leihen zu Hülfe kommen, so zeigt sie, daß diese Dienstpflicht nicht um derjenigen willen vorgeschrieben sei, welche selbst Ueberfluß haben. Diesem Stande sind daher die übrigen rechtmäßigen Contracte, als Kauf, Pacht, Tausch ꝛc., vorgelegt. Dieses ist so offenbar, daß es auch aus dem Gesetz der Natur erkannt wird. Denn Gott hat gewollt, daß unter allen Ständen der Menschen ein solcher Austausch stattfinde, damit eine gesellschaftliche Verbindung sei, wie im Capitel von Contracten gesagt ist. Es sind aber zwei Regeln hinzuzufügen: 1. daß das Almosengeben und das Leihen besondere und überaus herrliche Verheißungen in der Schrift haben. Nicht also aber die übrigen Contracte, sondern diese werden in die allgemeinen Verheißungen des göttlichen Gebotes eingeschlossen. Die zweite Regel ist: daß allem dem, was wir bisher vom Unterschied der Con⸗ tracte und Personen gesagt haben, die Liebe als Meisterin und Regiererin vorgesetzt wird. Denn es werden in den einzelnen Ständen auch rechtmäßige Formen des Austausches unrechte und unerlaubte, wenn sie ohne Liebe des Näch⸗ sten geübt werden oder wider dieselbe streiten. Wie denn vom Leihen die Schrift offenbar und ausdrücklich jene Regel lehrt. Denn der 37. Ps. sagt V. 21, daß es billig ist, daß bei dem Leihen das Capital wiedererstattet werde; wenn aber der Schuldner verarmt ist, so sagt das Gesetz 2 Mos. 22, 24.: Du sollst ihn nicht zu Schaden bringen; V. 25. 26.: Wenn du ein Pfand nimmst und das allein es ist, dessen er sich zu nothwendiger Erhaltung des Lebens