# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S216 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 216 Zum Kirchenstreit der lutherischen Freikirche in Preußen. Mit diesem Jahre rückt die Generalsynode heran, welche den schwebenden Kirchenstreit zu entscheiden haben wird, wenn sie es vermag. Ueber vier Jahre hat der Kampf schon gedauert, der vierte Theil der Pastoren ist darüber mit seinen Gemeinden zur Kirche hinausgedrängt und steht im feindlichen Gegensatze zu dem Breslauer Kirchenregiment, so daß die Abendmahlsgemeinschaft aufgehoben ist; und vielleicht noch mehr als ein Viertel schwankt ungewiß zwischen Gehen und Bleiben, macht sich aber schon auf einen traurigen Abschied gefaßt. Die Generalsynode wird unter diesen Umständen mit Spannung erwartet; ihre Entscheidung kann auf lange hin verhängnißvoll für die Kirche werden. Daher wird von beiden Seiten mit Macht gearbeitet, den verfochtenen Lehren oder Ansichten vorher Eingang zu verschaffen und so eine günstige Stellung zu gewinnen. Denn natürlich wird die Generalsynode keine Lehrentscheidung treffen dürfen, aber sie wird doch erklären müssen, welche Lehre die richtige lutherische ist, und vielleicht auch, welche dem gemäß zu gelten hat. Da das nach Stimmenmehrheit geschieht, so könnte unter Umständen der Minderheit nur Unterwerfung oder Austritt übrig bleiben. Neben den beiden Conferenzen, welche zur gegenseitigen Verständigung und Bekämpfung gehalten sind, haben auch mehrere Streitschriften Hand an das Werk gelegt, von denen zwei früher angezeigt sind. Zwei andre sind nachgefolgt, die eine des Geh. Raths Dr. Huschke: „Die streitigen Lehren von der Kirche, dem Kirchenamt, dem Kirchenregiment und den Kirchenordnungen“ (Leipzig bei Dörfling und Franke), und die andre des Pastor Brunn in Nassau: „Einfältiges Bekenntniß in Sachen unseres Kirchenstreites, im Namen vieler abgelegt“ (Leipzig bei Naumann); jenes ein gelehrtes ausführliches Werk, dieses ein einfaches bescheidenes Zeugniß von nur 18 Seiten, gegen jenes gerichtet. Wie sich erwarten ließ, hat Dr. Huschke in seiner Schrift mit großem Scharfsinn ein Material gesammelt und verarbeitet, das auch denen von Nutzen sein kann, die seiner Meinung nicht sind. Das erkennt auch Brunn an, der namentlich rühmen muß, daß Dr. Huschke das Kirchenregiment und die Ordnungsgewalt über den Pastoren siegreich gegen Diedrich als lutherisch erwiesen hat. Nachdem nun die Parteien sich ausgesprochen haben, wäre es von Interesse, ihr gegenseitiges Verhältniß kennen zu lernen. Das ist aber zur Zeit noch nicht möglich. Z. B. ist nicht zu bezweifeln, daß die Anschauung, welche Dr. Huschke dargelegt hat, nur seine Anschauung ist, und im ganzen Umfange von nur sehr wenigen möchte getheilt werden. Eben so bleiben wir in Zweifel, wie sich Lohmann und Brunn zueinander, und wie sich beide zu den übrigen ihrer Partei verhalten. Daß dasselbe bei der Diedrichschen Partei der Fall ist, oder daß sich hier sehr große Verschiedenheiten befinden, ist bekannt. Die ganze Streitmasse ist gewissermaßen noch in Gährung, und ein fester Niederschlag bildet sich erst allmählich. Es ist immer mißlich, für solche Richtungen kurze Bezeichnungen zu wählen, die als Stichwörter den Nagel auf den Kopf treffen, nebenbei aber auch den Nagel krumm schlagen können. Wäre das nicht, so würd' ich Diedrich's Kirche eine Pastorenkirche, Brunn's eine Gemeindekirche und Huschkens eine bischöfliche oder Regiments-Kirche nennen, nämlich auf das Regiment gesehen. Was aber die beiden letztern anbetrifft, so will Huschke keine eigentlichen Bischöfe alten Stils. Er will nur das Regieramt des alten Bisthums kraft göttlichen Befehls in der Kirche festgehalten wissen; dies Regieramt ist aber der Sache nach bischöflich. Brunn dagegen will mit seiner Gemeindekirche weder ein oberstes Regiment beseitigen, das er für nothwendig hält, noch das Predigtamt um sein göttliches Recht bringen oder von der Gemeinde ausschließen. Er verlegt nur die Kirchengewalt in die Gemeinde der Gläubigen und betrachtet diese als den tragenden Grundstock und die Wurzel der sichtbaren Kirche. Da ihm nun die Kirchengewalt ursprünglich in der gläubigen Gemeinde ruht, so stellt er sich in entschiedenen Gegensatz gegen Huschke, welcher die Kirchengewalt ursprünglich in dem Regieramte ruhen läßt, so weit dieses mit Verfassung, Ordnung und Leitung der Kirche zu thun hat. Hier regiert das Amt die Kirche aus Gottes Befehl, dort regiert die gläubige Gemeinde durch ein von ihr selbst gesetztes und besetztes Amt. Auf diesem Grunde gehen die beiden Anschauungen völlig auseinander, und zwar so, daß man ihre völlig verschiedene Natur erkennt. Brunn ist das erste die gläubige Gemeinde, welche sich in zweiter Linie zu einer sichtbaren Kirche und zu