# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S206 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 206 Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. ligthum des lutherischen Bekenntnisses festhalten müssen, daß alle Kirchengewalt allein im Glauben, und darum in der Kirche als der Gemeinde der Gläubigen ihren principiellen Sitz und Quell hat“; sollte es darum nicht die rechte, naturgemäße, normale, ja wenn man so will, auch ideale Verfassung sein, wenn denen, welche die Gewalt wahrhaftig und wirklich und principiell haben, auch die Ausübung derselben zugeordnet wird? Ist das nicht natur⸗, ist das nicht sachgemäß? Eine Uebertragung der Ausübung der Rechte und Vollmachten der Gemeinde an repräsentative Behörden könnte doch nur dann als naturgemäß erscheinen, wenn die Unfähigkeit und darum Unmöglichkeit einer rechten gesegneten Ausübung der Gemeinde-Rechte von Seiten der Gemeinde selbst nachgewiesen werden könnte, etwa wie bei unmündigen Kindern. Der Beweis wird aber niemals geliefert werden können, weil die Unfähigkeit die eigenen Rechte zu verwalten kein wesentliches Moment des Begriffs: Gemeinde ist, und die apostolische Praxis den thatsächlichen Gegenbeweis liefern würde. Die repräsentative Consistorialverfassung ist daher, an sich betrachtet, nicht „ebenso richtig und wahr“, als die Selbstregierung freier Gemeinden, die letztere ist normaler. Eine andere Frage ist es freilich, ob es der Kirche immer und unter allen Umständen von Nutzen ist, daß die Gemeinden ihre Gewalten und Rechte selbst ausüben, diese Frage muß offenbar verneint werden, denn die Ausübung des Wahlrechts z. B. in rationalistischen Landeskirchen ist von großem Uebel, die Besetzung der Pfarrstellen durch repräsentative gläubige Kirchenbehörden zur Zeit weit ersprießlicher. Man kann daher allerdings nicht schlechthin von einem Verfassungsideale sprechen, nach welchem allen Kirchen wie durch eine Schablone dieselbe Form aufgestrichen werden müßte. Da gilt vielmehr als Ideal was Dr. Münkel angibt: „Wer sich am klügsten in die Zeit zu schicken versteht, der allein ist der Meister.“ Aber es wäre doch ein unglückseliger Zustand, ein blindes Umhertappen in der Finsterniß, wenn man bei den vielen verschiedenen Verfassungs-Winden und Strömen keine Norm und keinen Compaß hätte. Wenn man „sich in die Zeit schicken“ soll, so wird man das doch nur dann auf die rechte Weise thun können, wenn man erst genau weiß, womit man sich in die Zeit zu schicken hat. — Es ist also bei den Verfassungsfragen die abstracte und koncrete Frage wohl auseinander zu halten. Fragt man, was ist die naturgemäße, normale Verfassung der Kirche an sich, so ist die Antwort: Wenn die, welchen Gott Macht und Rechte gegeben, dieselben auch ausüben. Fragt man aber, welches ist die naturgemäße, rechte Verfassung für eine gewisse Kirche, so hängt das von der Beschaffenheit dieser Kirche ab, und die Antwort ist: Wenn die Macht also ausgeübt wird, daß sie der Kirche zum größten Segen dient. — Nach beiden Seiten hin hat man also die Verfassungen verschiedener Kirchen zu beurtheilen, einmal wie weit sie ihren gegebenen kirchlichen Verhältnissen gemäß sind, und zum andern, in welchem Maaße die Rechte der Gemeinden von diesen selbst ausgeübt werden, also die normale Gestalt gewonnen ist, oder nicht. Hiernach müssen wir z. B. urtheilen, daß Gott unserer Synode eine bessere Verfassung gegeben