# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S205 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. 205 rischen Grunde und nicht auf subjectiven Anschauungen und Entwickelungen eines Theologen zu stehen, wodurch Anerkennung der aufrichtigen, rechtschaffenen Lutheraner Deutschlands ermöglicht, ja ernöthigt werden, als allein auf diesem Wege, daß Prof. Walther eigentlich blos die Alten abhört und seine Thesen nur gleichsam die kurze Summa der Citate angeben? Nicht Walthers Entwickelung, sondern die von ihm herbeigebrachten Zeugen geben der Sache ihr Gewicht und den Ausschlag. Die beigebrachten Beweisstellen aus Luther und den Vätern hinsichtlich der freien Gemeindeversammlungen, des Synodalverbandes ꝛc. sind allerdings nur „vereinzelt und dürftig“, denn da die Verhältnisse im Reformationszeitalter einer freien Entwickelung der Kirche nicht günstig waren, so finden sich wohl grundlegende Sätze, principielle Andeutungen, aber keine specielleren Ausführungen. Und wenn man bedenkt, daß die Walther'sche Schrift ursprünglich nur eine Conferenz⸗Vorlage war, die eine Darlegung für deutsche Leser nicht im Auge hatte, so wird man eine Ausführung in diesem Punkte um so weniger erwarten, als eine solche bis in's Einzelnste ausgearbeitet, schon in den Gemeinde- und Synodal⸗Verfassungen vorlag; deren Bekanntschaft man auch wohl bei deutschen Lesern, schon durch die Grabauischen Streitigkeiten, wenigstens theilweis voraussetzen konnte. Wenn Dr. Münkel sich ernstlich dagegen verwahren will, in der „Rechten Gestalt“ ꝛc. die „Norm oder gar das Ideal aller Gemeindebildung sehen zu sollen“, wenn er sagt: „träumen wir nicht von Idealen auf dem Boden kirchlicher Verfassung“, und wenn er behauptet: „an andern Orten als Amerika, selbst in freien Gemeinden, bilde sich eine andere Weise, die Rechte und Vollmachten der Kirche zu üben in repräsentativen Behörden, ähnlich den Consistorien unserer alten lutherischen Kirche, ebenso richtig und wahr“: so will es uns bedünken, als ob sich darin eine ziemliche Unklarheit hinsichtlich des Begriffs vom Wesen und Zweck kirchlicher Verfassungen zu Tage lege. Was ist denn der Zweck einer Verfassung? doch wohl der: die Ausübung von gewissen Rechten und Pflichten so zu ordnen, daß dieselbe wirklich Statt findet und Segen bringt. Die Kirche ist ein Organismus von lebendigen Gliedern des Leibes, da Jesus Christus das Haupt ist. Bei einem jeden Gliede sollen sich die Gaben des Geistes zum gemeinen Nutz erzeigen, 1 Cor. 12, 7. Das ist daher die rechte Verfassung, welche die Erweisung dieser Gaben durch Ausübung von Rechten und Pflichten recht in's Leben ruft; und eine Verfassung wird hingegen um so schlechter, je mehr sie die Bewegung der einzelnen Mitglieder lähmt, und die Gaben derselben dämpft dadurch, daß sie die Functionen derselben nur einzelnen wenigen überträgt. Ein blinder Mann kann den Mangel des Gesichts auch wohl durch den Tastsinn ersetzen und zu Zeiten wohl gar noch sicherer gehen als ein Mensch der sieht, aber trunken ist. Aber ein Nothstand ist es immer. Die Unthätigkeit der Augen ist kein normaler Zustand. — Wenn Dr. Münkel selbst bekennt: „Was die Lehre anlangt, so werden wir es gegenüber allen päpstischen und hierarchischen Amtstheorien als ein unveräußerliches Hei⸗