# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S204 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 204 Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. die allein normale, ja wohl gar biblisch urbildliche sein. Schon der Titel des hier besprochenen Buchs erweckt die Erwartung, nur das allgemein Wesentliche und Charakteristische in der Gestalt einer freien Gemeindeverfassung zu finden, während das Buch bis in's kleinste Lokale und Specielle eingeht, bis in die Aufnahme von schriftlichen Protokollen über die Gemeindebeschlüsse und deren Recapitulation in der nächstfolgenden Versammlung u. a. m. Und in der That, so gern wir für amerikanische Verhältnisse der Missouri'schen Gemeindeverfassung ihre Berechtigung und ihre Vorzüge lassen wollen, so ernstlich müßten wir uns dagegen verwahren, wenn wir darin die Norm oder gar das Ideal aller Gemeindebildung sehen sollten. Und daß manche Aeußerungen Walthers in dieser Beziehung ein wenig zu stark klingen, — z. B. wenn schlechthin die Trennung der Kirche vom Staat als das eigentliche Naturwüchsige für beide hingestellt wird, — das läßt sich nicht leugnen. Bleiben der Kirche und Gemeinde ihre principiellen Rechte und Freiheiten, die ihr von Christo verliehen sind, gewahrt, so kann sie in Bezug auf die Ausübung dieser Rechte in die verschiedensten Formen sich fügen. Vollkommen naturwüchsig ist es, wenn in einer Landeskirche die christliche Obrigkeit als Haupt und Vertreterin des gesammten Volks ihr Theil an der äußeren Kirchenregierung in Anspruch nimmt, was ihr unsre alten lutherischen Väter auch einstimmig geben, und ebenso naturwüchsig mag in dem freien Amerika das gerade Gegentheil sein. Ganz den Verhältnissen entsprechend mag es dort sein, wenn Walther die stimmfähigen erwachsenen Gemeindeglieder für die natürlichsten Vertreter der Gesammtgemeinde erklärt, denen Wahl und Berufung ihrer Prediger ꝛc. in die Hand gelegt wird, und mag dieses für Amerika ganz absolut die einzig mögliche Form der Gemeindevertretung und Bethätigung sein; aber ebenso richtig und wahr bildet sich an andern Orten, selbst in freien Gemeinden, eine andre Weise, die Rechte und Vollmachten der Kirche zu üben in repräsentativen Behörden, ähnlich den Consistorien unserer alten lutherischen Kirche u. a. m. Träumen wir darum nicht von Idealen auf dem Boden kirchl. Verfassung, zumal in dieser letzt betrübten bösen Zeit, sondern wenn wir Gottes Wort und Sakrament rein und lauter haben, so schicken wir mit allen übrigen uns fein in die Zeit und überlassen der Zeit auch das Urtheil, welcherlei Verfassung der Kirche sich am meisten bewährt. Wer aber hier am klügsten sich in die Zeit zu schicken versteht, der allein ist der Meister.“ Daß sich Walther nur auf die Stellung kurzer Thesen beschränkt und die weitere Ausführung und Entwickelung in den Citaten aus den Alten gibt, findet seine Berechtigung und vollkommene Angemessenheit darin, daß es in unserer Zeit vor allen Dingen den Lutheranern zunächst darauf ankommen muß, des lutherischen Bekenntnisses und der lutherischen Principien in den betreffenden Fragen sich auch historisch gewiß zu werden. Wodurch soll Einigkeit des Geistes in der eigenen Synode hervorgerufen werden, daß man sich freudig und fest bewußt ist, mit seinem eigenthümlichen, in der luth. Kirche bisher so noch nicht dagewesenen Kirchenbau, auf reinem luthe⸗