# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S203 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. 203 schafft es auch alles, was göttlich und christlich ist, Zoll, dem der Zoll gebührt, Ehre, dem die Ehre gebührt; Ordnung, wo die Ordnung gebührt.“ — So weit wären wir mit Dr. Münkel's Beurtheilung vollkommen und herzlich einverstanden. Im Folgenden macht er nun aber zwei Ausstellungen, deren Wahrheit und Berechtigung wir nicht zugeben können. Er sagt: „Die Anerkennung, die wir im Vorstehenden unseren Missouriern glauben zollen zu müssen, hindert uns nicht, die Blößen zu erkennen, die namentlich das hier in Rede stehende Walther'sche Buch an den Tag legt, wiewohl wir Unrecht thun würden, diese Blößen ohne weiteres auch der gesammten Missouri'schen Kirchenverfassung Schuld zu geben. — Wir müssen es zunächst sehr beklagen, daß Walther durchgängig fast nur auf die Angabe kurzer Thesen sich beschränkt und deren ganze Entwickelung und Ausführung fast nur in Citaten aus Luther und den Alten zu geben sich bemüht hat. Es bleibt da vieles unerörtert, was zu befriedigender Ueberzeugung von der Wahrheit der aufgestellten Behauptungen, zum Nachweis ihrer inneren Uebereinstimmung mit den Principien reiner Lehre, und endlich auch zur vollen Einsicht in den Verfassungsbau, den Walther uns schildern will, durchaus wünschenswerth wäre. Die Beweisstellen aus Luther und den Vätern, besonders in Punkten, die ihrem damaligen Lebenskreis fern lagen, z. B. was freie Gemeindeversammlungen, Synodalverband ꝛc. anlangt, sind in der That zu dürftig und vereinzelt, um auf sie allein sich stützen oder eine irgend befriedigende Erklärung der Sache aus ihnen schöpfen zu können. Dem wirklichen Stand der Dinge in der Missouri Synode entsprechend ist es unter anderm, wenn Walther das ganze Verhältniß der Ortsgemeinde zur Synode oder zum größeren Kirchenverband mit den kurzen Worten abmacht, daß „die Einzelgemeinde bereit sein solle, sich mit den evangelisch-lutherischen Gemeinden ihres Landes zu verbinden.“ Die ganze Art und Gestaltung einer solchen Verbindung, die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus einer solchen Verbindung zwischen Synode und Gemeinde erwachsen, das alles findet keine genügende Erwähnung und bleibt den mannichfaltigsten Mißdeutungen unterworfen. Besitzen doch gerade die Missourier eine sehr wohlgeordnete Synodal⸗Einrichtung, und läßt es ihre Synode durchaus nicht fehlen an Oberaufsicht und Visitationen aller Gemeinden ihres Verbandes durch ihren Präses, Berichterstattung des letztern vor der Synode, Schlichtung vorhandener Klagen und Streitigkeiten, die vor die Synode gebracht werden ꝛc. Und geschieht letzteres auch nicht in hierarchischer Weise, sondern nennt sich die Synode auch nur eine „berathende“ und enthält sie sich aller Gesetzgebereien, so bildet sie doch das feste Band einer einheitlichen Ordnung, Ueberwachung und Oberleitung des ganzen Synodalkörpers. Bedeutungsvoller indessen muß es noch erscheinen, wenn Walther in dem Bild, was er von der rechten Gestalt einer freien evangelisch⸗lutherischen Ortsgemeinde uns geben will, ganz unterläßt, Principielles, Wesentliches vom Unwesentlichen zu unterscheiden, sondern dem Verdachte Raum gibt, als solle die von ihm gezeichnete Gemeindebildung in allen, auch den kleinsten Beziehungen