# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S202 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 202 Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. natürlich recht und angemessen es in dieser Beziehung also zur Zeit der Reformation war, daß die Kirche in die Form des Landeskirchenthums und seiner Ordnungen einging, ebenso naturgemäß fügt sie sich in Nord Amerika in die freien Verhältnisse des dortigen Volkslebens und Wesens. — In diesem Sinne meinen wir es recht verstehen und würdigen zu müssen, wenn wir in der Missouri'schen Kirchenverfassung in allen Dingen, „die in Gottes Wort weder geboten noch verboten sind“ die oberste Entscheidung in die Hand freier Gemeindeversammlungen gelegt und das Princip der Abstimmung nach Stimmenmehrheit zur freiesten Geltung gebracht sehen, so jedoch, „daß alles nach Grundsätzen der Liebe und Billigkeit und nach vorgängiger Berathung in christlicher Ordnung“ geschehe. Nach unserer aufrichtigen Ueberzeugung kann sich in einem Lande, dessen ganzes bürgerliches Leben und gesellschaftliche Sitten auf vollkommenster Volksfreiheit und Gleichberechtigung aller Stände beruhen, auch die Verfassung der Kirche nicht anders gestalten, als mit voller Freigebung der Gemeinden in allem, was nicht durch göttliche Autorität im Wort Gottes und Bekenntniß normirt und bestimmt wird. Und daß die Missourier so ganz in die Weise ihres Landes und Volkes eingehen, daß sie in keinerlei Weise mit einem äußerlich menschlichen Zwang und mit einem menschlichen Etwas-Machenwollen auf dem Gebiet der kirchlichen Verfassung an ihre Gemeinden herantreten, sondern umgekehrt, daß sie sich nur die alleinige und absolute Macht und Herrschaft des Wortes Gottes und der reinen Predigt des Evangeliums vorbehalten und von diesem festen Boden aus durch pastorale und väterliche Belehrung und Oberleitung ihre Gemeinden zu rechten Christengemeinden zu bilden suchen, darin sehen wir bei ihnen einen Zug echt pastoraler Weisheit und lutherischer Nüchternheit, sowie eine Hauptursache des kirchlichen Segens, der ihnen zu Theil wird. Auf dem Boden freikirchlicher Gemeindebildung muß nichts kläglicher zu Schanden werden, als angemaßte Amtsgewalt, die sich nicht mit dem unmittelbaren Wort der heiligen Schrift und göttlichen Einsetzung legitimiren kann; bloße Theorien und theologische Ansichten von Kirchenregiment u. s. w. werden da gründlich zu nichte, sobald sie mit dem Willen der Gemeinden und dem wirklichen Leben in ernstliche Collision kommen. Da bleibt dem Prediger schlechterdings keine andere Gewalt, als die des göttlichen Worts, und soweit diese reicht, und wohl ihm, wenn er es nie versucht, eine andere Gewalt geltend zu machen. Denn wie tausendfältige Erfahrung besonders in neuester Zeit bestätigt, nichts steht dem Prediger in der rechten pastoralen Führung und Leitung seiner Gemeinde mehr im Wege, als das Mißtrauen vor hierarchischen Absichten, das der heutige Zeitgeist so leicht erzeugt, und andrerseits geben sich Gemeinden gewiß nie williger und vertrauensvoller dem Wort ihres Predigers hin, als wenn sie gründlich vor allen Anmaßungen des Amtes gesichert sind. Sei man deshalb ohne Furcht und Sorge vor Pöbelherrschaft, vor Mißachtung des heil. Amtes ꝛc. Wo Gottes Wort wahrhaftig und lebendig in einer Gemeinde auf dem Plan ist, da hat's wahrlich keine Noth, da bringt und