# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S201 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. 201 der Kirchenordnung bezeichnet; die Wahl und Berufung der Prediger, die von den Gemeinden vollzogen wird, wird unter die Aufsicht und Leitung anderer bewährter Kirchendiener gestellt; es wird die Errichtung von „Conventikeln, d. i. von Unberufenen geleiteten Lehr⸗ und Betversammlungen außerhalb des von Gott geordneten öffentlichen Predigtamtes“ untersagt. In diesen Bestimmungen, glauben wir, ist der hinreichende Beweis geliefert, daß die Synode von Missouri in ihrer Gemeindeverfassung das luth. Bekenntniß treu und fest bewahrt, daß sie ihm die grundlegende und alles beherrschende Stellung einräumt, die ihm gebührt. Damit fällt nun von selbst der oft gehörte Vorwurf dahin, daß man den Missouriern kirchl. Demokratie und dgl. Schuld gibt. Scheide man in lutherischer Weise Lehre und Leben von einander; ist Lehre und Bekenntniß rein und lauter, und haben sie ihre richtige Stellung, so ist an und für sich die äußere Verfassung der Kirche unwesentlich, und bloß um ihretwillen wird man uns weder Aristokraten, noch Demokraten schelten dürfen, sondern es ist je und je das der rechte lutherische Grundsatz gewesen, daß die Kirche mit ihrer äußeren Verfassung sich in Zeit und Umstände gefügt und dem historischen Recht und Herkommen die gebührende Anerkennung gezollt hat. Und gerade darin sehen wir den Ruhm der luth. Kirche als der Kirche des reinen Worts, daß sie uns nicht wie das Papstthum einen äußeren Verfassungsbau als ihr Kleinod und ihr Palladium vorhält, sondern allein dem Herrn und Seinem Wort die Ehre giebt, sich an Ihm genug sein läßt und mit diesem Schutz und Schatz der göttlichen Wahrheit gerüstet, in alle natürlich menschlichen Ordnungen und Verhältnisse sich fügt und einbaut. Wir werden allerdings zugeben müssen, daß in der kirchlichen Verfassung der Missourier, wie sie in dem Walther'schen Buche vor uns steht, der eigentliche und principielle Sitz aller Kirchengewalt nicht in das Amt, sondern in die „Gemeinde“ gelegt ist. Darin liegt ohne Zweifel die eigentliche Wurzel der Anschuldigungen, die man den Missouriern macht. Aber wir werden auch hierin, um zu einem richtigen Urtheil zu gelangen, zweierlei streng unterscheiden müssen: die Principien lutherischer Lehre an sich und deren praktische Ausführung auf dem Gebiete der kirchlichen Verfassung. Was die Lehre anlangt, so werden wir es gegenüber allen päpstischen und hierarchischen Amtstheorien als ein unveräußerliches Heiligthum des lutherischen Bekenntnisses festhalten müssen, daß alle Kirchengewalt allein im Glauben und darum in der Kirche als der Gemeinde der Gläubigen ihren principiellen Sitz und Quell hat. Um der Wahrheit unseres lutherischen Bekenntnisses willen müssen wir es daher als ein besonderes Verdienst der Missourier betrachten, daß sie in ihrem Kampf gegen P. Grabau und die Buffalosynode, soweit es das Gebiet der Lehre betrifft, die principiellen Rechte und die Freiheit der Gemeinde so nachdrücklich bezeugt und vertheidigt haben. Was anders ist es freilich, sobald es sich um äußerlich praktische Ausübung der Rechte und Vollmachten der Kirche handelt auf dem Boden kirchlicher Verfassung: da geht die Kirche demüthig einher in den von Gott ihr gewiesenen Wegen menschlich natürlicher Verhältnisse, Ordnungen und Stände. So