# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1864_S200 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 200 Dr. K. K. Münkel's Beurtheilung der Schrift: Die rechte Gestalt ꝛc. gerkrieg junge Männer in's Feld ruft, und wegen Mangel an Arbeitskraft andere weltliche Lebensberufe unter den günstigsten Bedingungen Arbeiter suchen und bezahlen, desto schwieriger wird es, für den sich immer steigernden Bedarf der Kirche die nothwendige Anzahl junger Leute aufzufinden. Die Hülfe von Deutschland durch Zusendung gottseliger Jünglinge ist daher jetzt doppelt wünschenswerth. Dieselbe wird aber davon abhängen, ob man drüben mit unserm Bekenntniß, Verfassung, unserer ganzen kirchlichen Stellung und Leben einverstanden ist, oder nicht. Es hat uns daher herzlich gefreut, was Hr. Dr. Münkel, dessen Stimme zumal im Königreich Hannover von großem Gewicht ist, über obiges Buch, welches unsere kirchliche Verfassung darlegt, sagt. Zunächst spricht er sich sehr anerkennend über die Arbeit Prof. Walthers selbst aus, was uns um so wohlthuender ist, da wir wohl erkennen, daß der gnädige Gott vornehmlich durch Prof. Walther's treue und unermüdliche Arbeit der Missouri-Synode die rechte Gestalt gegeben hat, weshalb er auch von den Feinden der Wahrheit besonders bitter geschmähet wird. Dr. Münkel sagt: „Es wird vor allem als ein hohes Verdienst der Waltherschen Schriften anerkannt werden müssen, daß mit seltener und bewundernswerther Kenntniß der Alten die Schriften derselben für genannten Zweck durchforscht und eine reiche Ausbeute von gewichtigen Aussprüchen der Alten uns vorgeführt und zur Geltung gebracht werden.“ Ueber die kirchliche Verfassung selbst heißt es dann weiter: „Was nun den kirchlichen Verfassungsbau selbst anlangt, den uns Walther vor Augen führt, so werden wir ihm die Anerkennung echt lutherischer Principien und strenge Wahrung des luth. Bekenntnisses nicht versagen dürfen, es sei denn, daß wir letzteres Luther selbst und den alten Vätern versagen wollten, aus deren Schriften Walther die Belege seiner Behauptungen allenthalben anführt. Gleich zu Anfang wird die bekenntnißmächtige Predigt des Evangeliums und Verwaltung der Sakramente als das alles beherrschende Kriterium einer evangelisch-luth. Gemeinde angeführt; die strenge Verpflichtung auf Gottes Wort und die Symbole der Kirche finden wir selbstverständlich bei Vocation und Ordination der Prediger in gebührender Weise hervorgehoben. Ebenso finden wir als Schutzmauer gegen Ueberschwemmung der Gemeinden mit unlutherischen, unchristlichen und zeitgeistigen Tendenzen und Mächten die Bestimmungen, daß theils überhaupt als eigentliche „Glieder der Gemeinde“ keine dürfen aufgenommen werden, die sich nicht zum Wort Gottes und dem Bekenntniß der Kirche, namentlich Luthers Katechismen und der Augsburgischen Confession bekennen, theils wird mit größter Klarheit und Schärfe betont, daß „Sachen der Lehre und des Gewissens nur nach Gottes Wort und dem Bekenntniß der Kirche mit Einstimmigkeit zu erledigen“ sind, daß ferner, wenn „etwas von einer Gemeinde wider Gottes Wort entschieden und festgesetzt würde, solche Entscheidung und Festsetzung null und nichtig, dafür auch zu erklären und zu widerrufen sei.“ — Treu und echt lutherisch wird ferner die Aufrichtung und Erhaltung des öffentlichen Predigtamtes als rechte und wichtigste Pflicht der Gemeinde auf dem Gebiete