# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1864_S176 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 176 Martin Chemnitz über den Wucher. Meinung sagt Ambrosius: „Gegen den man mit Recht Krieg führt, auf den wird rechtmäßiger Weise Wucher getrieben; von dem fordere Wucher, welchen zu tödten kein Verbrechen sein würde; der streitet ohne Eisen, wer Wucher verlangt; der rächt sich am Feinde ohne Schwert, welcher den Wucher vom Feinde eintreibt.“ (14 Quaest. 4.) Doch die andere Erklärung ist einfacher, welche bei Gerson sich findet. Dieselbe beruht nehmlich auf dieser Unterscheidung: Gott war im Alten Testamente sowohl Theolog, als Gesetzgeber. Denn an der einen Stelle lehrt er, wie Gott zu dienen sei in Gerechtigkeit und Heiligkeit vor ihm. An einer andern Stelle aber schreibt er für die äußerliche Gesellschaft des bürgerlichen Lebens in dem israelitischen Staate jenem Volke gewisse politische Verordnungen vor; das heißt, wie wir insgemein reden, er treibt bald das Recht der Erde, bald das Recht des Himmels (jus fori et jus poli) und setzt die bürgerliche Gerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit des Gewissens ein. In den bürgerlichen Gesetzen aber, welche Gott dem Volke Israel gegeben hat, wird nicht immer die Gerechtigkeit und Heiligkeit des Gewissens vorgeschrieben, sondern sie sind auf Erhaltung der äußerlichen und bürgerlichen Gesellschaft in jenem bürgerlichen Gemeinwesen berechnet, nach Beschaffenheit der Gemüthsart und Sitten jenes Volkes, welchem Gott selbst einen harten Nacken zuschreibt. Weil Gott daher der bürgerlichen Obrigkeit Gesetze, welche die Gerichtsordnung betreffen, vorschrieb, welche Laster und mit welchen bürgerlichen Strafen sie zu strafen seien, so sahe er, es sei unmöglich, daß die ungebändigte Bosheit der Menschen gänzlich durch politische Gesetze vermittelst bürgerlicher Strafen im Zaume gehalten würde. Damit nun in der bürgerlichen Gesellschaft jenes Volkes Schlimmeres vermieden würde, so billigte er zwar nicht manches weniger Böse, aber ließ zu, daß es aus politischen Rücksichten sofern geduldet würde, daß es durch die bürgerliche Obrigkeit nicht gestraft wurde. So wird nach 2 Mos. 21, 21., wer seinen Knecht geschlagen hat, daß er daran stirbt, nicht bürgerlich gestraft als ein Mörder, aber darum war er in seinem Gewissen vor Gott nicht entschuldigt. So wurde der Scheidebrief und der Wucher an Fremden vor dem politischen Gericht des israelit. Staates sofern zugelassen, daß sie von der bürgerlichen Obrigkeit nicht gestraft wurden. Weil aber die Juden über jene bürgerlich⸗gerichtlichen Zulassungen urtheilten, wie über die Gebote, welche das Gewissen vor Gott unterrichten, nehmlich also: Gott läßt dies im Gesetz Mosis zu, also billigt er es; also streitet es auch nicht mit dem Willen Gottes; also gilt es auch im Gewissen vor Gott — daher theilte Gott durch Moses selbst und hernach durch die Propheten zu vielen wiederholten Malen die Erklärung mit, daß jene Verheißungen politisch zu verstehen seien, nicht theologisch, vor dem bürgerlichen Richterstuhl, nicht vor dem Richterstuhl des Gewissens, vor der Obrigkeit, nicht vor Gott, als wäre etwas darum vor Gott keine Sünde, weil es von der Obrigkeit nicht gestraft wird. Aus diesem Grundsatz kann die richtige Erklärung des Ausspruchs 5 Mos. 23. genommen werden. Denn Gott als Gesetzgeber in dem politischen Gemeinwesen Israels, in⸗