# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1864_S159 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 159 Synode war auf den Antrag: „daß diejenigen Fälle, in denen der Geistliche das ehrliche Begräbniß zu versagen verpflichtet ist, genau bezeichnet werden“, der Beschluß gefaßt worden, der Synodalvorstand solle diesen schwierigen Gegenstand reiflich und sorgfältig erwägen, um ihn auf der nächsten Synode noch einmal zur Sprache zu bringen. Diese Erwägung seitens desjenigen Vorstandsmitgliedes, welches mit der Bearbeitung des Gegenstandes vom Vorsitzenden beauftragt war, hatte zu folgendem Resultat geführt: „Das kirchliche Begräb⸗ niß ist in allen denjenigen Fällen zu versagen, wo das unbestreitbare Kriterium vorhanden ist, daß der Verstorbene, so weit Menschen nach den klaren und unzweideutigen Aussprüchen des göttlichen Wortes urtheilen können, ohne Buße und Glauben, in unbereuter und unvergebe⸗ ner Sünde, also in der Verdammniß, aus der Zeit in die Ewigkeit hinübergegangen ist. Dies ist der Fall: 1. bei Allen, welche mittels einer an sich sündlichen That mit vollem Bewußtsein dessen, was sie thun, absichtlich und vorsätzlich ihrem Leben ein Ende machen. Es sind dies die eigentlichen und zurechnungsfähigen Selbstmörder, von denen auszuschließen sind jene immerhin Unglücklichen, welche in einem Zustand körperlicher und geistiger Zer⸗ rüttung, wodurch ihre Unzurechnungsfähigkeit constatirt ist, also im Wahnsinn oder in der Fieberhitze, sich selbst den Tod zuziehen. In denjenigen Fällen, wo die Zurechnungs- oder Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders zweifelhaft ist, hat sich der Geistliche durch ein ärztliches, amtlich beglaubigtes Attest Gewißheit zu verschaffen. 2. Bei Allen, welche wäh⸗ rend der Vollbringung einer offenbaren Sünde, oder in einem auf eine solche Sünde unmittel⸗ bar folgenden Zustand, in welchem keine Buße mehr möglich ist, durch einen schnellen Tod aus der Gnadenzeit abgerufen werden. Z. B. wenn ein Dieb während des Diebstahls einen tödtlichen Sturz thut, wenn ein Trunkenbold in der Trunkenheit seinen Geist aufgibt, wenn der angreifende Mörder, Räuber u. s. w. durch die erlaubte Nothwehr getödtet wird. Hierher gehört meines Erachtens auch der Fall, wenn Jemand im Duell getödtet wird, indem die wichtigsten kirchlichen Autoritäten aller Zeiten das Duell als eine offenbare Sünde wider das fünfte Gebot gerichtet haben. Hierher gehören aber diejenigen Fälle nicht, wenn Jemand während der Betheiligung an den sogenannten Adiaphoris, z. B. während des Tan⸗ zes oder beim Kartenspiel u. s. w., plötzlich den Geist aufgibt, indem solche Fälle, so schreck⸗ lich und erschütternd sie immerhin sein mögen, noch immer die Möglichkeit eines seligen Todes zulassen. 3. Bei Allen, welche Jahre lang nicht blos in offenbaren Sünden und Schanden gelebt, sondern auch vom öffentlichen Gottesdienst und Abendmahl sich selbst excom⸗ municirt haben oder auf dem geordneten Wege durch das geistliche Amt excommunicirt worden, und somit als Glieder zu betrachten sind, welche von der Kirche, außer welcher kein Heil ist, abgelöst sind, falls sie nämlich hinsterben, ohne vorher vor dem geistlichen Amte als bußfertige Sünder sich documentirt und durch den Genuß des heiligen Abendmahls mit der Kirche sich ausgesöhnt zu haben.“ Die Synode einigte sich zunächst darüber, daß unter einem kirch⸗ lichen Begräbniß dasjenige zu verstehen sei, bei welchem die Kirche irgendwie mitwirke, unter einem unehrlichen Begräbniß dagegen dasjenige, bei welchem die Kirche jegliche Mit⸗ wirkung, namentlich amtliche Begleitung des Geistlichen und des Lehrers, Gesang der Schule, Läuten der Glocken u. s. w., versage. Hinsichtlich der Frage, ob auch den im Duell Ge⸗ fallenen das ehrliche Begräbniß zu versagen sei, machte sich die strengere Auffassung, wonach Duellanten unter allen Umständen als gröbliche und offenbare Uebertreter des fünften Gebotes anzusehen sind, leider nur in der Minorität der Versammlung geltend. 11 Stim⸗ men erklärten sich gegen 4 Stimmen dahin, daß es allerdings Fälle geben könne, in denen Je⸗ mand dem Duelle nicht ausweichen dürfe. Im Uebrigen trat die Synode dem Antrage bei. Hannover. Folgendes von der Vorsynode durch die Majorität ihrer Glieder bean⸗ tragte Kirchengesetz, die Abrenunciationsfragen bei der h. Taufe betreffend, hat der König von Hannover erlassen: „Wir erlassen nach Berathung mit der durch Unsere Verordnung vom 29. April v. J. in Vollziehung des § 23 des Gesetzes vom 5. September 1848 berufenen Vorsynode für die evangelisch-lutherische Kirche des Landes das nachfolgende Kirchengesetz: In Gemeinden, in welchen die heilige Taufe mit Anwendung von Abrenunciationsfragen voll⸗ zogen wird, sollen Taufen, für welche von dem Vater oder dessen Vertreter die Weglassung der Abrenunciationsfragen gewünscht wird, nach Maßgabe der folgenden Formel voll⸗ zogen werden. Tauf-Formel. (Da anhebend, wo man zum Taufstein hinzutritt, nach den