# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1864_S133 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Theologische Axiome. 133 Obgleich die Ehe ihrer Natur nach unauflösbar ist, weil, was Gott zusammengefügt hat, der Mensch nicht scheiden soll, so wird sie doch thatsächlich aufgelöst durch Ehebruch und böswillige Verlassung. 71. Magistratus divortium faciens et separationem innocentis et adulteri instituens, matrimoniale vinculum non dissolvit, sed per adulterium dissolutum fuisse testatur. (Gerh.) Wenn die Obrigkeit eine Ehescheidung vollzieht und eine Trennung des unschuldigen und des ehebrecherischen Theiles vornimmt, so löst sie das eheliche Band nicht auf, sondern bezeugt, daß dasselbe durch den Ehebruch aufgelöst worden sei. 72. Non dicitur separari, quod nunquam fuit conjugium. (Dannhauer.) Von dem sagt man nicht, daß es getrennt werde, was niemals eine Ehe war. 73. Deserta non facit, sed patitur divortium, desertor facit, sed injuste. (Dannhauer.) Die Verlassene macht nicht, sondern leidet die Ehescheidung, der Verlasser macht sie, aber mit Unrecht. 74. Is demum censendus est desertor, qui animo malitioso impulsus a conjuge discedit, nec sese revocari patitur. (Gerh.) Erst derjenige ist für einen Verlasser zu halten, welcher in Böswilligkeit von dem Gatten sich entfernt und sich nicht bewegen läßt, wiederzukehren. 75. Nemo ob alienum crimen suo jure privari potest. (Dannhauer.) Niemand kann durch fremdes Verbrechen seines Rechtes beraubt werden. 76. Nemo potest esse judex in propria causa. (Gerh.) Niemand kann in seiner eigenen Sache Richter sein. 77. Divortium in casu adulterii juste fieri potest, non tamen semper fieri debet necessario. (Wandalinus.) Im Fall des Ehebruchs kann die Ehescheidung nach dem Rechte geschehen, jedoch ist man nicht immer nothwendiger Weise schuldig, sie eintreten zu lassen. 78. Si pars innocens nocenti condonat, disruptum conjugale vinculum iterum coalescit. (Gerh.) Wenn der unschuldige Theil dem schuldigen Verzeihung gewährt, so wird das zerrissene Eheband wieder zusammengefügt. 79. Lex Mosis alicubi permittebat non bonum ad cavendum majus malum. (Kromayer.) Das Gesetz Mosis ließ zuweilen etwas nicht Gutes zu zu Vermeidung eines größeren Uebels. 80. A divortio maximopere differt separatio a thoro et mensa, quippe quae propter saevitias alterius conjugis et inimicitias capitales, salvo vinculo matrimoniali, fieri solet, ad certum duntaxat tempus, ut animi interea reconcilientur. (Deyling.) Von der Ehescheidung ist weit verschieden die Scheidung von Tisch und Bett, als welche wegen wüthenden Betragens und tödtlicher Feindschaft des einen Gatten, ohne Aufhebung des ehelichen Bandes, nur für eine gewisse Zeit zu geschehen pflegt, damit sich unterdessen die Gemüther wieder versöhnen.