# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S122 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 122 Kirchlich-Zeitgeschichtliches. die sie ebenfalls nach menschlichem Rechte damals besaßen, verwechselt. Jene Privilegien den Bischöfen rauben zu wollen, das, erklärten natürlich die Bekenner in Augsburg, lag ihnen bei ihren ganzen Reformationsbestrebungen durchaus fern; damit hatte und hat ja die Kirche nichts zu thun. Was aber die sonstige kirchliche Ordnungsgewalt betraf, die die Bischöfe aus menschlichem Rechte ebenfalls inne hatten, dieser wollten die Bekenner „um der Liebe und Friedens willen“ Gehorsam leisten, den sie daher offenbar nicht in ihrem, sondern im Sinne der Bischöfe eine „legitima obedientia“ nennen. — Wie gefährlich übrigens Prof. Harnack's Lehre von einem auf Grund des vierten Gebotes den Kirchenordnungen, die die Kirche vermöge einer ihr von Gott gegebenen Gewalt gemacht habe, zu leistenden Gehorsam sei, wird noch aus folgender Auslassung offenbar: „Es ist Gottes Wille (ordinatio Dei, wie die Conf. Aug. Art. 16 und die Apologie 163, 50 von den irdischen Politien sagt), daß Gemeinden gleichen Bekenntnisses sich, nach den gegebenen geschichtlichen, nationalen, territorialen Bedingungen, auch äußerlich zu einem Gesammtkörper unter Einem Kirchenregiment zusammenordnen.“ (S. 28.) Also selbst der Anschluß einer Gemeinde an ein größeres Ganze und die Untergebung unter ein mit andern gemeinsames Kirchenregiment ist Hrn. Prof. H. nicht eine Sache der christlichen Freiheit, die durch nichts als die Liebe gebunden ist! Und damit nichts fehle, den einzelnen Christen und jede einzelne Gemeinde einem größeren Ganzen mit ihrem Leben und Gewissen selbst in Sachen der Lehre zu unterwerfen, so schließt Harnack: „Ein großer Theil der Fragen ist wahrlich nicht darnach angethan, zum gewaltsamen Bruch verwendet zu werden. Die Hauptfragen aber (über die Kirche und ihr Regiment) greifen wiederum viel zu tief in das Herz der lutherischen Kirche und die Bewegungen derselben in der Gegenwart ein, als daß Einzelne sichs hätten zutrauen sollen, den definitiven Abschluß derselben nach ihrem Ermessen gleichsam erzwingen zu können. Nicht einmal eine in sich ohnehin dissentirende Einzelsynode war zu ihrer abschließenden, grundsätzlichen Erledigung geeignet und competent. Die Lösung wäre bei Zeiten nicht einseitig, sondern in gliedlicher Gemeinschaft mit der Gesammtkirche zu erstreben und in Geduld und Frieden abzuwarten gewesen.“ (S. 55. 56.) Wir müssen gestehen, daß Hr. Prof. Harnack in diesem Votum die Stimme unserer rechtgläubigen Kirche nicht hat hören lassen, sondern die Stimme des „Fremden“. Joh. 10, 5. Kirchlich-Zeitgeschichtliches. I. America. Einiges zur Geschichte der Americanisch-Lutherischen. In der Nummer vom 19. Februar findet sich im „Observer“ eine Correspondenz über das Eindringen des schädlichen Giftes des Symbolismus und Hyperlutheranismus in die General⸗