# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S121 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Neue Litteratur. 121 Bischof oder Pfarrer oder auch die Kirche Ordnung machen und dafür Gehorsam fordern könne. — Wo möglich noch kühner ist folgender Schluß Prof. Harnack's S. 47. 48.: Luther erklärt sich auch noch im Jahr 1537 (in der Ausl. v. Ps. 45.) bereit, selbst „den Pabst in großen Ehren zu halten, so ferne, daß er mir die erste Tafel rein und frei lasse; denn ich bin in des Pabsts Hause oder Kirchen getauft, habe darinnen den Katechismus und die Schrift gelernet. Diese Ehre will ich gern erzeigen, und meines Vaters Hause auf solche Weise nicht vergessen; er lasse mich allein an meinen Herrn Christum gläuben“ — also hat Luther anerkannt, daß die Kirche Macht habe, für ihre Ordnungen den Gehorsam des vierten Gebotes zu beanspruchen!*) — Nicht weniger auffallend ist, wenn Prof. H. S. 46 schreibt: „Was ihnen (den symbolischen Büchern) aber die Ordnung bedeutet und wiegt, geht unter Anderem aus der Apologie (S. 163 oben) hervor, wo die legitimae politiae (die gesetzmäßigen weltlichen Ordnungen) als, ordinatio Dei' (Gottes Ordnung) bezeichnet werden. Mithin sehen sie auch in der politia canonica (in der kirchengesetzlichen Ordnung), deren Legitimität (?) sie, die Freigebung des Evangeliums vorausgesetzt, anzuerkennen bereit sind, eine ordinatio Dei (Gottes Ordnung).“ Hier wird offenbar unverantwortlicher Weise, was in den Symbolen von der Verbindlichkeit der bürgerlichen Ordnung für den Christen als Bürger gesagt ist, auf die kirchliche Ordnung übergetragen und derselben eine gleiche Verbindlichkeit für den Christen als Christen vindicirt, was um so verwerflicher ist, da dieser grobe Irrthum dem Bekenntnisse unserer Kirche unterlegt wird, welches doch das weltliche und geistliche Regiment so genau unterschieden hat. Unmittelbar vor den zuletzt angeführten Worten schreibt Harnack: „Endlich aber erkennen unsere symbolischen BB. dieser Gewalt der Bischöfe dennoch eine legitime Autorität zu, bezeichnen sie als eine ,dominatio' (Herrschaft), die sie ihnen nicht nehmen wollen (69, 77; 205, 24), erklären sich zur ,legitima obedientia' (zum gesetzmäßigen Gehorsam) bereit (68, 69) und begründen dieselbe mit der Berufung auf die Ordnung (67, 53).“ Man traut kaum seinen Augen, wenn man dieses liest. Hier werden offenbar die Gewaltsprivilegien, welche die Bischöfe im Laufe der Zeit durch die Fürsten erlangt hatten, mit der Gewalt, Ordnungen in der Kirche zu machen, *) Uebrigens läßt Harnack aus jenen Worten Luthers etwas weg, was unwidersprechlich zeigt, daß Luther nicht daran gedacht hat, hier der römischen Kirche eine Macht zuzuschreiben, Ordnungen zu machen, die man um des nach dem vierten Gebote schuldigen Gehorsams willen halten müßte. Luther schreibt nehmlich: „Ich wollte nicht allein den Pabst (wenn er mir nur erlaubte, daß ich der reinen Lehre folgen möchte), sondern auch einen jeglichen Schüler auf den Händen tragen und in großen Ehren halten“ ꝛc. Will Luther hiernach, was er dem Pabst unter gewissen Bedingungen leisten will, auch einem „jeglichen Schüler“ gewähren, so ist klar, daß es sich hier nach Luthers Sinn nicht um einen schuldigen Gehorsam nach dem vierten Gebote, sondern um Liebe und Friedens willen, handeln kann. — Beiläufig sei hier noch bemerkt, daß Luther nicht, wie Harnack behauptet, jene Erklärung noch im Jahre 1537, in welchem Jahre nur die Uebersetzung der lutherischen Auslegung des 45. Psalms erschienen ist, sondern im Jahre 1532 gethan habe. Vgl. Lutheri exegetica opp. Erlangae 1846. Vol. XVIII. p. 128. h.