# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S120 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 120 Neue Litteratur. den Willen Gottes (ordinatio Dei) gesetzte und im vierten Gebot des Deka⸗ logs sanctionirte, sittliche Autorität der Ordnung. Kraft dieser hat auch die Kirche, die als verfaßte in das sittliche Gebiet der Ordnung eintritt, eine selbsteigene regierende Gewalt; und hat ihr Regiment, welcher Gestalt es auch sei, die sittliche Bedeutung einer obrigkeitlichen Gewalt, gegenüber den zu ihr gehörenden Pfarrern und Gemeinden. Natürlich nicht eine potestas tyrannica oder regia oder secularis (Apol. 288, 12 ff.), sondern eine kirchlich gebundene und geartete Gewalt, aber doch eine Autorität, der nach dem vier⸗ ten Gebot das Ehren und Gehorchen gebürt. „„Denn aus der Eltern Obrigkeit fleußt und breitet sich aus alle andere““ u. s. w. (gr. Katech. S. 412, 141 ff.) — auch die besondere Gewalt der Kirche und ihres Regieramts.“ Da aber Prof. H. aus Luthers Auslegung in dem symbolischen großen Katechismus eben nur dieses beweisen kann, daß Prediger insofern unter die Väter des vierten Gebotes zu rechnen sind, als sie Gottes Wort predigen, so beruft er sich auf andere Stellen in Privatschriften Luthers. Darin gründet nun derselbe allerdings den Gehorsam gegen die Ordnungen der Kirche auf das vierte Gebot. Prof. Harnack kann aber dafür nur Schrif⸗ ten aus den Jahren 1516 bis 1520 aufbringen, in denen zwar auch schon ein herrliches Licht leuchtet, in denen es aber auch documentirt ist, daß Luther damals, was z. B. die Messe und namentlich was die Kirche und ihre Ge⸗ walt betrifft, sich noch nicht von allen im Pabstthum eingesogenen Irr⸗ thümern losgewunden hatte. (Siehe Walch X, 1641. 1649. und III, 1842.) In späteren Schriften verdammt Luther diese Lehre selbst ausdrücklich. (Siehe die Belege aus Luther zu den in dem gegen⸗ wärtigen Hefte an die Spitze gestellten Thesen.) Zwar citirt Prof. H. auch Luthers Predigten über das 2. B. Mose aus den Jahren 1524 bis 1526; allein wenn Luther darin die Väter Regenten, Bischöfe, Pfarrer, Schulmeister, Richter ꝛc. nennt und sagt, alle Stände kommen daher, so ist der Schluß mehr als kühn, daß man also nach Luther, wenn die Kirche in äußerlichen Dingen regiert, ihr um des vierten Gebotes willen Gehorsam schuldig sei; denn das ist eben die Frage, ob die Eltern, wenn sie Mitteldinge gebieten, dies als Hausbischöfe und ⸗Pfarrer, oder nicht vielmehr als Haus⸗ fürsten und ⸗Regenten thun. Daher denn auch Luther hier aus⸗ drücklich schreibt: „Die rechtschaffenen Menschen sehen wohl, was Gott will angezeiget haben mit dem Regiment und Gehorsam der Eltern; nehmlich daß Vater und Mutter in ihren Häusern Bischöfe, Päbste, Doctores, Kaiser, Fürsten und Herren sind. Darum soll ein Vater sein Kind wie ein Rich⸗ ter — strafen, lehren — wie ein Doctor, ihm vorpredigen — wie ein Pfarrherr oder Bischof.“ (Walch III, 1658.) Luther sagt also ebensowenig, daß der Vater Ordnung mache wie ein Bischof, als, daß er vorpredige wie ein Richter; und so wenig Luther durch die Ableitung des Fürstenstandes und Richteramtes aus dem Vateramt erweisen will, daß ein Fürst oder Richter predigen könne, so wenig will er durch die Ableitung des Bischofs⸗ oder Pfarramtes aus dem Vateramt erweisen, daß der