# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S119 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Neue Litteratur. 119 Ober⸗Kirchen⸗Collegiums zu Breslau abgegeben von D. Th. Harnack, ordentl. Prof. d. prakt. Th. zu Erlangen. Erlangen. Verlag von A. Deichert. 1863.“ 8. S. II. 56. Nachdem wir dieses Gutachten, das wir bisher nur aus Citaten von Betheiligten kannten, selbst gelesen haben, müssen wir mit Bedauern es aussprechen, daß dasselbe durchaus kein lutherisches Endurtheil über den preußischen Kirchenstreit enthält. Zwar will auch Prof. Harnack nichts wissen von einem neben dem Predigtamt von Gott eingesetzten beson⸗ deren Regieramt; allein nicht nur sagt er auch von dem Pfarramt, daß dasselbe „als solches ebenso eine menschliche Einrichtung wie das Vorsteheramt“ sei, sondern er erkennt auch nichtsdestoweniger eine das Gewissen bindende der Kirche anhaftende, Adiaphora betreffende Regierungs⸗ und Ordnungs⸗ gewalt an. Er schreibt u. A.: „Ich habe hier am Ort nur auf den Haupt⸗ punct des Streits hinweisen und eingehen wollen, den ich zunächst nicht (!) in der Frage finde, ob das Kirchenregiment divini (göttlichen) oder humani juris (menschlichen Rechts) sei? sondern in der andern: ob die Kirche als societas externa (als äußerliche Gesellschaft) eine ihr eigene und immanente äußere Gewalt und Autorität habe, oder ob sie dieselbe nur von außen her empfange? Letzteres behaupten die Geg⸗ ner der Synodalbeschlüsse; Ersteres bezeugt mir die ganze Kirche und auch die Reformation. Hat aber die Kirche eine ihr eigene Gewalt, dann fragt sich erst in zweiter Reihe, worauf diese sich gründe und woher sie abzu⸗ leiten sei; d. h. ob diese Gewalt ebenso, wie die geistliche, de evan⸗ gelio der Kirche zukomme — was ich mit unserem Bekenntniß als unevan⸗ gelisch bestreite; — oder ob sie dieselbe kraft des vierten Gebots und von wegen der Ordnung zu beanspruchen hat — was ich bejahe. Auch bei dieser Motivirung bleibt es stehen, daß die Kirche ihre Gewalt von Gott hat, nur aber nicht durch göttliche Stiftung, sondern eben durch die gottgewollte Ordnung. Dieselbe sichert also der Kirche vollkommen die ihr gebürende Autorität, bewahrt sie aber auch vor einer angemaßten, weil sie Gnadenordnung und Kirchenordnung rein (!?) auseinanderhält, ohne sie, wie die Vertreter der Synodalbeschlüsse thun, zu vermischen, oder beide, mit den Gegnern derselben, zu trennen.“ S. 52. 53. Es ist aber klar, wenn die Kirche hiernach, wie Harnack will, eine Ordnungsgewalt hat kraft des vierten Gebotes, also de lege, so ist damit gar nichts gewonnen, wenn er ihr diese Gewalt nicht als de evangelio ihr zukommend zusprechen will. Sie hat dann doch eine die Gewissen der Christen bindende Gewalt außer dem Evangelio, und das ist es gerade, was unsere Väter in der Zeit der Reformation, um die Lehre von der Rechtfertigung und der christlichen Freiheit zu wahren, verwarfen. Merkwürdiger Weise will aber Prof. Harnack diese seine neue Lehre in den Symbolen unserer Kirche und in Luthers Schriften gefunden haben. Er schreibt: „Fragen wir, woher unser Bekenntniß und die Reformation diese der Kirche eigene, selbständige äußere Gewalt derselben ableiten, wenn sie weder im Evangelium als solchem ihren Ursprung, noch in der staatsobrigkeit⸗ lichen Gewalt ihren Halt haben soll, so verweisen sie (?) uns auf die durch