# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S111 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Grundlegende Sätze über die Kirchenordnungs⸗ und Kirchenregimentsfrage. 111 horsams, der um Gottes willen zu leisten sei, gefordert wird. Hierüber schreibt Brochmand: „Es ist mit Fleiß zu beobachten, daß Mitteldinge, sobald ihnen Nothwendigkeit angedichtet wird, vielmehr abzuschaffen, als zu halten sind, als welche allein durch den Vorwand der Nothwendigkeit schädlich sind.“*) Ferner Luther: „Ein Bischof als Bischof hat keine Macht, seiner Kirche einige Satzung oder Ceremonie aufzulegen ohne Einwilligung der Kirchen in klaren Worten, oder auf still⸗ schweigende Art. Weil die Kirche frei und eine Herrscherin (Frau) ist und die Bischöfe nicht über den Glauben der Kirchen herrschen noch sie wider Willen beschweren und belästigen dürfen. Denn sie sind nur Diener und Haushalter, nicht aber Herrn der Kirchen. Wenn aber die Kirche, als Ein Leib mit dem Bischofe, einstimmt, so können sie sich mit einander auflegen, was sie wollen, wenn nur die Gottseligkeit nicht drunter leidet, können auch wieder dergleichen nach Belieben lassen. Aber solche Gewalt suchen die Bischöfe nicht, sie wollen herrschen und Alles frei haben. Das müssen wir nicht einräumen, noch auf einige Art Theil nehmen an diesem Unrecht, oder Unterdrückung der Kirchen und der Wahrheit. Der Bischof als Fürst kann der Kirche noch weniger etwas auflegen, denn das hieße die zwei Ober⸗ keiten in einander mengen und da wäre er recht ein Allotrioepiscopus, oder ein Bischof, der in fremde Dinge greift, und wenn wir ihm darinnen den Willen ließen, so wären wir gleichen Kirchenraubes schuldig. Hier muß man eher das Leben lassen, als solche Gottlo⸗ sigkeit und Unrecht gestatten. Ich rede von der Kirche als etwas Besonders von der Polizei. Der Bischof als Fürst kann seinen Unterthanen als Unterthanen auflegen und gebieten, was er will, wenn es nur fromm und recht ist; und die Unterthanen müssen gehorchen. Denn da gehorchen sie nicht als Kirche, sondern als Bürger.“ Antwort auf die ihm zugeschickten Fragen von den Menschensatzungen d. d. 21. Juli 1530. Walch XVI, 1207 ff. Derselbe: „Wo sich ein Thun oder Lassen findet, da Gott nicht von gelehrt, geboten noch verboten hat, soll man es frei lassen bleiben, wie es Gott selbst hat frei lassen bleiben. Wer aber drüber fähret, und gebeut oder verbeut, der fället in Gottes eigen Amt, beladet die Gewissen, macht Sünde und Jammer und verstöret Alles, was Gott frei und sicher geben hat, und verjagt dazu den heil. Geist mit alle sei⸗ nem Reich, Werk und Wort, daß eitel Teufel da bleiben.“ Wider die himml. Propheten. Walch XX, 250. Derselbe: „Lieber, laß dir's nicht geringe Ding sein, verbieten, da Gott nicht verbeut, christliche Freiheit brechen, die Christus Blut gekostet hat, die Gewissen mit Sünden beladen, da keine ist. Wer das thut und thun darf, der darf auch alles Uebel thun, ja, er verleugnet *) Diligenter observandum est, quod, simulac necessitas affingitur adiaphoris, antiquanda potius sint, quam servanda, tanquam quae solius necessitatis praetextu noxia sint. — Systematis univ. theol. Tom. II, fol. 524.