# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S110 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 110 Grundlegende Sätze über die Kirchenordnungs⸗ und Kirchenregimentsfrage. gebe, Gesetze zu verfassen, Verordnungen zu veröffentlichen, Zucht einzurichten und die Unverbesserlichen und durchaus Lasterhaften zu excommuniciren; jedoch sagen wir, daß dies eine der Kirche eigene Gewalt sei, nicht des Mini⸗ steriums, oder irgend eines andern Standes in der Kirche. Matth. 18, 17.: Sag's der Kirche. 1 Cor. 5, 4. 2) Sodann lehren wir, daß jene Gesetze eine gewisse Kraft haben und die Beobachtung derselben nothwendig sei, aber also, daß sie die Gewissen nicht verbinden, außer rücksichtlich des Aergernisses. 3) Endlich glauben wir, daß die ganze Gewalt, welche dem Ministerium übrig bleibt, nicht durch ein Verfahren wider die Uebertreter in Gerichtsform oder auf Grund einer Machtvollkommenheit, den Gläubigen Vorschriften zu machen, ausgeübt werde, sondern nur durch Erinnerung, Ermahnung, Drohung, Tadel.“*) Ferner Luther: „Wiewohl wir solches (den Unterricht der Visitatoren) nicht als strenge Gebot können lassen ausgehen, auf daß wir nicht neue päbstliche Decretales aufwerfen, sondern als eine Historien oder Geschichten, dazu als ein Zeugniß und Bekenntniß unsers Glaubens, so hoffen wir doch, alle fromme, friedsame Pfarrherren, welchen das Evangelion mit Ernst gefällt, und Lust haben, einmüthiglich und gleich mit uns zu halten, wie St. Paulus lehret Phil. 2, 2., daß wir thun sollen, werden solchen, unsers Landesfürsten und gnädigen Herrn Fleiß, dazu unsere Liebe und Wohlmeinen nicht undankbarlich, noch stolziglich verachten, sondern sich williglich, ohne Zwang, nach der Liebe Art solcher Visitation unter⸗ werfen und sammt uns derselbigen friedlich geleben, bis daß Gott der heil. Geist Bessers durch sie, oder durch uns anfaht. Wo aber etliche sich muth⸗ willig dawidersetzen würden und ohne guten Grund ein sonder⸗ liches wollten machen, wie man denn wilde Köpfe findet, die aus lauter Bos⸗ heit nicht können etwas Gemeines oder Gleiches tragen, sondern ungleich und eigensinnig sein, ist ihr Herz und Leben: müssen wir dieselben sich lassen von uns, wie die Spreu von der Tennen, sondern, und um ihretwillen unsers Gleichen nicht lassen.“ Unterricht der Visitatoren. Walch X, 1909 ff. — XIV. Kein Christ soll eine menschlich⸗kirchliche Ordnung halten, wenn das Halten derselben von ihm als ein Werk des schuldigen Gehor⸗ *) Sic apud Evangelicos et Orthodoxos sentitur: 1) Esse quidem in ecclesia potestatem aliquam condendi leges, statuta promulgandi, disciplinam constituendi et incorrigibiles et enormiter flagitiosos excommunicandi; sed hanc ecclesiae ipsius, non ministerii, aut cujusquam alius in ecclesia ordinis propriam esse potestatem dicimus. Matth. 18, 17.: Dic ecclesiae. 1 Cor. 5, 4. 2) Deinde legum istarum valorem aliquem et necessariam esse observationem docemus, verum ita, ne obligent conscientias, nisi ratione scandali. 3) Denique quae ministerio superest potestas, eam totam exerceri credimus, non in forma judicii procedendo adversus transgressores, aut ex autoritate praecipiendi fidelibus, sed monendo duntaxat, exhortando, comminando, reprehendendo. August. Conf. Explicatio. II, 183.