# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S105 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Grundlegende Sätze über die Kirchenordnungs⸗ und Kirchenregimentsfrage. 105 Christi in der Welt ist, wie wir beten: Ich gläube eine heilige christliche Kirche. Ursache ist diese: denn es sei eine Kirche, wo sie kann in der Welt, so hat sie kein ander Evangelium oder heilige Schrift, keine andere Taufe und Sacra⸗ ment, keinen andern Glauben und Geist, keinen andern Christum und Gott, kein ander Vaterunser und Gebet, keine andere Hoffnung und ewiges Leben, denn wir sie in unserer Kirchen zu Wittenberg haben, und sind ihre Bischöfe unseren Bischöfen oder Pfarrherrn und Predigern gleich, keiner des an⸗ dern Herr noch Knecht; haben einerlei Sinn und Herz, und Alles, was zur Kirchen gehört, ist Alles gleich.“ Wider das Pabstthum vom Teufel ge⸗ stiftet. Walch XVII, 1398. Ferner Hülsemann: „Die Abhängigkeit von der Gerichtsbarkeit einer andern (Kirche) und die Verbind⸗ lichkeit zur Bewahrung der Einigkeit im Glauben und Lehre mit allen andern Particularkirchen Christi ist von einander verschieden. Diese (Verbindlichkeit) ist göttlichen Rechts, 1 Cor. 12, 24 ff.; jene (Abhängigkeit) ist menschlichen Rechts im Verhältniß einer Gemeinde zu einer andern.“*) VIII. Das göttliche Gebot: Laßt Alles ordentlich und ehrlich zugehen, gebietet allen Christen Ordnung, gibt aber keiner Majorität, oder irgend welchen Gliedern, oder Amtspersonen in einer Ortsgemeinde, oder in einem Complex von Kirchen, oder in der Kirche im Allgemeinen die Macht, ihre Ordnungen und dergl. andern Gliedern der Kirche als ein Gesetz aufzulegen, welches die Letztern aus Schuldigkeit des Gehorsams oder um des Gewissens willen zu halten hätten. Hierüber schreibt Joh. Gerhard: „Die wahre Kirche befiehlt nicht, Mitteldinge zu thun oder zu unterlassen um ihres Gebotes willen, sondern nur um der Ordnung und Wohlanständigkeit willen, daß Ordnung gehalten und Aergerniß gemieden werde; so lange daher dies nicht verletzt wird, läßt sie die Gewissen frei und macht ihnen weder einen Scrupel, noch legt sie ihnen eine Nothwendigkeit auf.“**) Ferner Luther: „Solcher Pfarrherr oder Bischof hat nichts überall Macht zu setzen, denn er ist nicht die christliche Kirche. Solcher Pfarrherr oder Bischof mag seine *) Differunt dependentia a jurisdictione alterius et obligatio ad servandam unitatem fidei et doctrinae cum omnibus aliis particularibus ecclesiis Christi. Haec est juris divini 1 Cor. 12, 24 sqq., illa est juris humani in ratione unius cœtus ad alium. Praelectt. ad Breviar. C. 17. § 2. p. 1217. **) Vera ecclesia res adiaphoras non jubet facere vel omittere propter suum mandatum, sed tantum propter τάξιν καὶ εὐσχημοσύνην conservandam, ut ordo observetur et scandalum vitetur, quae quamdiu non violantur, conscientias liberas relinquit, nec iis vel scrupulum injicit, vel necessitatem imponit.. (Conf. Cath. fol. 627. b.)