# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1864_S100 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 100 Theologische Axiome. und möglichen Bedingung vollzogen wird, bewirkt vor Erfüllung der Be⸗ dingung kein wirkliches Eheband. 24. Si conditio extat, rata sunt sponsalia, si deficiat, nihil actum intel- ligitur. (L. Hartmannus.) Wenn das zur Bedingung Gemachte geleistet ist, so ist das Verlöbniß gültig; wenn jenes nicht geschieht, so wird die Sache als nicht geschehen an⸗ gesehen. 25. Conditionata sponsalia per copulam in matrimonium transeunt. (Gerh.) Eine bedingte Verlobung wird durch die Copula zur Ehe. 26. Sponsalia clandestina publicis cedunt. (Gerh.) Heimliche Verlobung weicht der öffentlichen. 27. Si sponsalia publica fuerint geminata, posteriora prioribus cedunt. (Kromayer.) Bei mehreren öffentlichen Verlobungen weicht die spätere der früheren. 28. Non licet pendente conditione alia sponsalia contrahere. (Gerh.) Es ist nicht erlaubt, ehe die Erfüllung oder Nicht⸗Erfüllung der Be⸗ dingung zum Austrag gekommen ist, zu einer anderen Verlobung zu schreiten. 29. Nuptias non concubitus, sed consensus facit. (Witebergenses in Dedekenno.) Nicht der Concubitus, sondern der Consensus macht die Ehe. 30. Si pater urgeat jus patriae potestatis, confirmatum expressa lege divina Exod. 22, 16., non poterit cogi, ut stupratori filiam elocet. (Gerh.) Wenn der Vater auf seinem durch ausdrückliches göttliches Gesetz 2 Mos. 22, 16. bestätigten Rechte besteht, kann er nicht gezwungen werden, seine Tochter ihrem Schänder zur Ehe zu geben. 31. Sponsalia sunt conjugium inchoatum. (Gerh.) Verlobung ist angefangene Ehe. 32. Wenn zwei Personen gebührlicher und ordentlicher Weise einander die Ehe zugesagt und sich öffentlich verlobt haben, können oder mögen sie nicht mit einander ex mutuo dissensu (auf Grund gegenseitigen Widerwillens) solche Ehegelübde aufsagen oder davon abstehen, es wären denn solche genü⸗ gende Ursachen vorhanden, dadurch auch die vollzogene Ehe könnte geschie⸗ den werden. (Wittenb. Facult. im Dedekennus.) 33. Ad legitimum consensum requiritur, ut sit licitus et non pugnet cum lege divina et honestis constitutionibus humanis, probabili de causa conditis. (Hartmann.) Zu einer rechtmäßigen Einwilligung wird erfordert, daß sie erlaubt sei und nicht mit dem göttlichen Gesetze und ehrbaren, aus guten Ursachen ge⸗ machten menschlichen Verordnungen streitet. (Fortsetzung folgt.)