# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 86 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. die christliche Familie eines Hauses schon Kirche, so daß Mann und Weib, wie im Paradiese, eine solche ausmachen können, in deren Mitte Christus mit Seinen Verheißungen ist. Um wie viel mehr steht einer Ortsgemeinde die ganze für sie erforderliche Kirchengewalt zu, die Befugniß, Alles einzurichten, was die Sorge für die reine Lehre und das Gebot der Liebe nach der ersten und zweiten Tafel verlangt, welche aus den Schlüsseln des Himmelreichs folgt, die nur dadurch der christlichen Kirche überhaupt gehören, daß sie dem einzelnen Gläubigen, der gelöst ist, für seinen Nächsten, also auch jeder Gemeinde für sich übergeben sind, aus denen erst jene entstanden sein muß. Alle zur Erreichung der Zwecke einer Gemeinschaft nöthigen Anordnungen trifft selbstverständlich nur der allgemeine Wille, in welchem das Individuum sich als Einzelnheit aufgibt. Dergestalt offenbart sich die inwendige einige Gesinnung des Glaubens in dem Friede dauerhaft gründenden Bande der Vollkommenheit (Eph. 4, 3. Kol. 3, 14.) durch äußeres Handeln. Behaupten die Schmalk. Artt. mit Hieronymus, daß die Unterscheidung der Bischöfe und Pfarrherren allein aus menschlicher Ordnung gekommen sei, so leiten sie unzweifelhaft ein über mehreren Gemeinden stehendes Aufsichtsamt gleicherweise davon her (s. 156. b. 157. a.); und der zehnte Artikel der Concordienformel gibt entscheidend der Gemeinde Gottes jedes Orts die Macht, selbst zu bestimmen, was ihr am förderlichsten ꝛc. sei, gleichwie sie das auch nur am besten wissen kann. Aus dem zur Freiheit in und unter Christo durch das Wort der Wahrheit erlösten inwendigen Menschen der Einzelnen muß das äußere Zusammentreten kommen, auf Grund und innerhalb der Schranke des göttlich geoffenbarten Vorbildes der heilsamen Lehre; und wenn eine jede gläubige Seele bei Verlust ihrer eigenen Seligkeit das Recht selbstständiger Prüfung aller menschlichen, auch regiminalen Satzungen, ob ihnen die Natur der Mitteldinge zukomme oder nicht, behält: um wie viel mehr soll eine Gemeinde hierin völlig unabhängig von allem Ansehen der Personen bleiben, und niemals vertretenden Organen des äußeren Körpers, zu welchem sie gehöret, mehr gestatten, als sich mit der ihr überkommenen Pflicht verträgt, darauf zu sehen, was ihr zuträglich sei und fromme, ja ihr die Freiheit unbenommen sein, wenn es ihr gerathener scheint, sich der Theilnahme an dem Ganzen völlig zu enthalten — ohne daß sie darum den Anspruch verlöre, wenn sonst ihre öffentliche Lehre rein geführet wird, rechtgläubig sich zu nennen. „Ihr seid theuer erkauft, werdet nicht der Menschen Knechte!“ Dies ist aber jederzeit der Fall, wenn man sich mit Kirchengesetzen umstricken läßt, die nicht allein Gott mißfallen, insoweit sie unrecht sind, sondern auch schon, insoweit sie sich als nöthige Gebote geltend machen, und darum in das Reich des Antichrists gehören; denn nur Gott will in Seinem Tempel solche stellen, es sei denn, der Christ, der keinem Andern sich verbindlich zum Gehorsam erkennen darf, als welchem Gott an Seiner Statt Befehl dazu gethan hat, ihn vorgeschriebener Weise zu fordern, lege sie sich selbst ohne selbsterwählte Geistlichkeit ganz ungezwungen auf; er raubt sonst dem die Ehre, welcher sie keinem Götzenbilde geben will. (Jes. 42, 8.) Wenn nicht die geistlich todten