# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S83 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 83 „nicht über Andere, ohne ihren Willen, sondern allein über sich selbst“, was doch nichts Anderes heißen kann, als daß die willige Uebereinkunft der selbstständigen Glieder einer jeden einzelnen Ortsgemeinde nach Stimmenmehrheit hierzu erforderlich, und sie zu brechen erst dann Unrecht sei, wenn eins der zehn Gebote damit zugleich verachtet wird. „Das geistliche Regiment“, sagt er auch, und er meint damit kein anderes in der Kirche Gottes zum Gehorsam, „ist allein auf die Sünde gestellt; wo die Sünde angeht, da soll dieses Regiment auch angehen, und sonst nicht; wir reden aber hier von Sünden, das rechte und wahrhaftige Sünden sind, die kein Mensch erdacht hat, sondern darin wir geboren sind, die wider Gottes Gebot sind und dawider Gottes Gebot zeuget, nicht allein der Menschen Gebot.“ Mit Recht nennt er „christliche Kirche“ in der oben angeführten Stelle weiter „die Zahl oder Haufen der Getauften und Gläubigen, so zu einem Pfarrherrn oder Bischof gehören, es sei in einer Stadt oder in einem ganzen Lande oder in der ganzen Welt“; denn die Heuchler und Gottlosen können nicht abgesondert werden, so lange sie nicht offenbar es sind und bleiben, oder die Kirchenzucht einzugreifen verhindert wird. Jedoch eben aus dem Nebeneinanderhalten und Vergleichen dieser Aussprüche folgt, daß nach seiner Lehre allerdings ein Regieramt der Kirche eingestiftet sei, enthalten im Predigtamte selbst, aus welchem alle übrigen Aemter in derselben auf Grund der verliehenen Gaben organisch hervorgehen, das sich aber allein da, wo Sünde wider eins der zehn Gebote geschehen kann, mit göttlicher Vollmacht bewegt, und zu dessen Functionen äußerlicher Ordnung, es übe sie aus, wer da wolle, nur daß er von der Kirche dazu rechtmäßig oder gültig bestellt sei, schlechterdings als von dem Haupt geforderte Bedingung die Uebereinkunft der Gemeinschaft selbst hinzukommen muß, die aber entweder eine einzelne Gemeinde für sich oder mehrere zugleich mit einander bilden können. Es ist der Lehre unserer sogenannten missourischen Synodalgemeinschaft der Vorwurf des Independentismus gemacht worden, weil wir das göttliche Recht einer äußeren Vereinigung mehrerer Theilkirchen unter einem und demselben Kirchenregiment, nämlich daß Gott dieselbe in Seinem Wort gebiete, bestreiten, das in Thes. 17. 31. u. a. O. aufgestellt wird. Er ist ungerecht aber eine Folge der Gegensätze, welche wir zwischen uns und Brüdern jenseit des Meeres in Bezug auf die gewiß hochbegabte Leitung des preußisch-lutherischen Oberkirchencollegiums vorgefunden und bis jetzt besprochen haben. Geht man bis zu der Behauptung vor, daß Gott Seiner Kirche zugleich mit dem Evangelium die mancherlei Ausflüsse des einigen Amtes in organischer Gestaltung dazu gegeben habe, auf daß durch sie jenes sich erhalten solle, nicht zu seiner Zierde allein und nützlichen Erweisung, daß ohne die vermittelst derselben äußerlich gestiftete Einheit auch die innere nicht zu bewahren würde gewesen sein, der Mangel eines höheren Kirchenregiments, wodurch die Gemeinden sich independentistisch entwickeln müßten, mittelbar vielen und großen Schaden für das Seelenheil der Einzelnen überhaupt herbeiführen, die Kirche