# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S82 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 82 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. Lust und Liebe geschieht, aus dem es nothwendig folgt. (Dazu die Warnung: „Deßgleichen ist's auch zu thun um den Artikel der christlichen Freiheit, welchen zu erhalten der heil. Geist durch den Mund des heil. Apostels seiner Kirche, wie jetzt gehöret, so ernstlich befohlen hat. Denn sobald derselbe geschwächt, und Menschengebote mit Zwang der Kirche als nöthig aufgedrungen werden, als wäre Unterlassung derselben Unrecht und Sünde: ist der Abgötterei der Weg schon bereitet, dadurch nachmals Menschengebote gehäufet, und für einen Gottesdienst nicht allein den Geboten Gottes gleichgehalten, sondern auch über dieselben gesetzet werden.“ fol. 317. a. Vgl. A. C. fol. 19. a. am Ende. Der einem Gewissen Gesetz und Sünde machenden Kirche Ansehen zu schmälern, ist nicht ärgerlich, [Thes. 55.,] sondern christlich; einer rechten kann es gar nicht widerfahren; nur wo der finstere Geist des Antichrists sich weitere Stätte suchen will.) Was sträubt man sich doch gegen die Ableitung des Beobachtens kirchlich positiver Rechte aus der freien Liebe, die man erklärt durch „Belieben der vereinzelten souveränen Individuen“, und dafür man hineinschiebt den „schuldigen Gehorsam“! (Vhdlungen S. 240—243.) Und welche mißtrauischen Befürchtungen hegt man von daraus entstehenden „Nomadenschwärmen und Rousseau'schen Revolutionären“! Dagegen schreibt Luther (Kirchenpostille über die Epistel Adv. IV.) in Betreff aller äußerlichen Satzungen, „daß man sie halte aus Liebe und Freiheit zu Willen den Anderen, bei denen man ist, daß man sich mit jenen reime und füge — — daß nichts noth ist einem Christen, denn nur Glauben und Liebe, das andere Alles frei der Liebe gelassen — denn aus Liebe und Freiheit solches halten, schadet nichts; aber aus Noth und Gehorsam halten, ist verdammlich. Das soll auch in den Ceremonien, Gesang, Gebeten und allen andern Kirchenordnungen verstanden werden — — wenn man aber darauf dringet, es müsse also sein, alsobald soll man ablassen und dawider thun, um die Freiheit des Glaubens zu erhalten.“ Gott hat keiner Kirche die Macht gegeben, neue Gesetze zu stiften, denen man zu Gehorsam verpflichtet sei, selbst die heil. Apostel nicht durften solcher je sich anmaßen, Matth. 28, 20. vgl. 5 Mos. 4, 2., es wäre eine Aufrichtung von Götzendienst gewesen, dem das Anathema gesprochen ist. Die für den Glauben leicht schon aus der Näherung zu den berührten Irrwegen entspringenden Gefahren zu vermeiden, wird es immer rathsamer sein, wenn eine christliche Gemeinschaft so wenig, als es ohne Nachtheil geschehen kann, mit Ordnungen sich umringe, (was mindestens von der gegnerischen Kirche nicht gesagt werden kann). Wir räumen allerdings ein, daß eine solche, auch eine mehrere Gemeinden vertretende Synode zu gesetzlicher Beobachtung ihrer Beschlüsse sich gegenseitig verpflichten könne, wie in den Verhandlungen S. 188. deßhalb auf Luthers Worte hingewiesen wird: „Die christliche Kirche hat Macht, Sitten und Weise zu stellen, die man halte“ ꝛc. Aber freilich, dies kann nur geschehen, wie beigefügt wird gleich im Folgenden