# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S81 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre das Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 81 so können sie sich noch nicht für ihre dergemäßen Verrichtungen und Befugnisse darum auf ein göttliches Recht berufen, weil dergleichen schließlich auf dem, was Gott der Kirche theils geboten, theils gegeben hat, beruhten; denn das auf dieses göttliche Fundament Gebaute ist ja, auch wenn heiliges, doch nur Menschenwerk; gleichwie es sich mit der Formirung eines solchen Amts gar nicht verhält, als mit der eines Pfarramts: dieses ist im Apostolat als eine Fortsetzung desselben, auf einzelne berufende Gemeinden bezogen, enthalten, jenes also in der Kirche Gewalt, daß sie es nicht bloß aus sich, sondern aus dem öffentlichen apostolischen Amte zugleich heraussetzt, und hierbei sammt den Trägern dieses die Stelle der Apostel einnimmt, die ja immer als solche und Kirche zugleich zu betrachten sind. (Vhdlungen S. 277.) Die Lehrältesten bleiben vom heil. Geiste im engeren Sinne gesetzt, die Regierältesten als solche allein unter der Gnadenführung desselben, wie sie die christliche Gemeinde genießt, und unter göttlicher Providenz, deren Auge die Gestaltung der Kirche aller Zeiten überwacht; sie haben kein göttliches Amt gleich einer gebietenden Macht, wie die Pfarrer, deren Wort reiner Lehre von dem Erzhirten so geweiht, geheiligt und bestätigt ist, daß Er es für Sein eigenes erkennt, welches gewaltig und kräftig die Menschen von allen Sünden vor Gott entbindet, und gegen dieselben unbedingte Befehle ausspricht. Darf denn die Meinung unserer Kirchenordnungen sein, wie sie ja niemals bei unsern Alten gewesen ist, daß zu den Ausnahmen, wo sie gebrochen werden können, außer dem Mangel eines Aergernisses allein gehöre, wenn Etwas darin gegen Gottes Wort, und nicht schon, wenn Etwas darin, was menschlichen Rechts ist, als göttlichen Befehls gesetzt wird? (Vhdlungen S. 255.) Hat denn die Kirche auch selbst, indem sie überhaupt Befugniß und Auftrag von Christo hat zu ordnen, damit zugleich die Macht, für ihre betreffenden speciellen Einrichtungen einen Anspruch auf Gehorsam als solchen zu machen, d. h. darf sie befehlen, Mitteldinge zu thun oder zu unterlassen um ihres Gebots willen? (S. Joh. Gerhard cons. cath. p. 627. Vgl. dawider die Vermengung in Thes. 52. Synodalbeschl. S. 106 fg.) Lehrt nicht die Concordienformel im 10. Artikel, worauf sich doch Thes. 52. beruft, mit den klarsten allgemeinen Worten: „I. Demnach verwerfen und verdammen wir als unrecht, wenn Menschengebote für sich selbst als ein Gottesdienst oder Stück desselben gehalten werden. II. Wir verwerfen und verdammen auch als unrecht, wenn solche Gebote mit Zwang als nothwendig der Gemeinde Gottes aufgedrungen werden“? (fol. 318. a.) Wobei wohl zu merken ist, daß zwar der erste Satz schon das Annehmen menschlicher Ordnungen an sich als Gottesdienst, der zweite aber den Zwang, das Aufdringen derselben als nöthiger für Unrecht erklärt, insofern hier das Wort „nothwendig“ nicht den Beisatz „zur Seligkeit“ einschließt, (denn in diesem Verstande sind auch die göttlich gebotenen Werke nicht nöthig,) sondern Menschensatzungen zu also verbindlichen macht, deren Uebertretung das Gewissen verletze und vor Gott Sünde sei, ähnlich wie der Gläubige schuldig bleibt, den Willen seines HErrn zu thun, was durch den Glauben eben mit