# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. Es steht und fällt diese Lehre mit der Reformation Luthers. Ein Regiment in der Kirche, soweit es nicht die Gnadenmittel verwaltet, kann für alle seine Functionen keinen andern Gehorsam fordern, als den, welchen sie sich selbstfreiwillig auferlegt, nachdem sie das gestellte Verlangen nach dem heil. Gesetz der Freiheit geprüft. Die einzelnen Amtsverrichtungen der Lehrältesten als solcher sind nach göttlichem Rechte bei diesen und der Kirche, welche sie denselben überträgt; diejenigen jedoch der Regierältesten sind nur nach menschlichem Recht bei diesen, wohl aber nach göttlichem bei der Kirche also, daß sie von Gottes wegen solche bei sich ausführen kann, ohne einen bestimmten Befehl, welche es sein müssen. Das Amt der letzteren, auch wenn es der Pastor allein hat, beschränkt auf das äußerliche Ordnen, ist ein bloßer Ausfluß des geistlichen Priesterthums, das, was die Kirche thut, wiewohl nicht entgegen dem Willen Gottes, welcher außer Kirchenzucht, einigen Ehefachen ꝛc. nichts Specielles geordnet, und in den Schriften des N. T. nur das Vorbild apostolischer Einrichtungen gegeben hat; hingegen das Amt der ersteren ist zugleich Etwas, das Gott thut, hier handelt nicht nur die Gemeinde mit sich selbst, sondern vor Allem Christus durch die, welche an Seiner Statt sind, mit derselben, und dieses geistliche Regier⸗ oder Vorsteheramt gebietet und herrschet unbedingt. So gewiß es nun übrigens ist, daß auch hier, was man einem Andern anvertraut, man nicht damit verliert, die Administrationshandlungen aber der Gnadenmittel ordentlicher Weise allein übertragen werden sollen, damit sie öffentlich geschehen: so gewiß wird es folgerichtig zum wenigsten bei Anstellung von Predigern und Kirchenzuchtssachen stets rathsamer sein, daß dieselben Gewalten in ihrer Ausübung wo möglich bei allen hierzu berechtigten Christen bleiben, wie es der HErr Jesus ursprünglich geordnet. Daß örtlich unterschiedene Parochien seien, ist Gottes Wille, sowie deren allgemeines Verhältniß gegen einander, in dem Gesetz der Natur und allgemeinen Billigkeit gegründet; besondere Bestimmungen hierbei, Veränderungen u. dgl. sind menschliche Ordnungen, und die Macht den Gläubigen selbst gegeben, in Einigkeit und Friede sie aufzustellen. Aber durch Uebertragung wiederum können Einzelne dieselbe nur vollziehen. Ohne Einwilligung der betreffenden Gemeinde darf keine Herrschaft in der Kirche sich dergleichen anmaßen, noch weniger ein Antheil an der Zucht derselben von einem andern Aufsichtsamt, als des Pastors und seiner Gehilfen beansprucht werden, ebenso ihr einen Pfarrer zu nehmen und an eine andere zu versetzen, es sei denn, das erleuchtete Gewissen des Berufenen nöthige ihn selbst um der größeren Noth oder reichlicheren Wirksamkeit der Gaben willen zu einem Wechsel. (Thes. 31. 51. Synodalbeschl. S. 19. § 31. vgl. 35. S. 123 fg. Thes. 62 ꝛc. Das Beengende, durch Mangel an evangelischer Einfältigkeit störend in die Gewissen Eingreifende des Kirchenzuchtsverfahrens bei den Gegnern sonst zu geschweigen.) Wenn die Stufen der Ermahnung an einem mit Aergerniß Behafteten ausgeführt, und derselbe, wenn es öffentlich geworden, bei Verharren in unbußfertiger Gesinnung durch das Urtheil seiner Brüder gebunden wird: so gilt, wie überall,