# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S77 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 77 oder sonst in klaren Worten; und selbst das Recht der Berufung, weil ihr geistliches Haupt sie eigentlich vollzieht, hat dieselbe ja niemals auf⸗, sondern nur der Treue Anderer übergeben können, und die zahlreichen Pfleger und Vormünder haben es so oft für sie ausgeübt, zum Theil, wie in lutherischen Gemeinden, nicht ohne Schuld derselben, entweder aus Gleichgültigkeit, oder wenn sie die Pfarrer nicht von ihren eigenen Gütern ernähren wollten, wiewohl auch sie meistens in früheren Zeiten die Annahme eines Predigers aus gerechten Gründen verweigern durften. Wie kann man doch hier von einem kanonischen Gehorsam reden, welcher in dem Sinne der Thesen (34 fgg.) und nach dem, wie sie sich des Ausdrucks „kirchliche Obere“ bedienen, in schroffstem Widerspruche mit dem Evangelium steht! (Vhdlungen S. 233 fgg.) Wenn Luther, Gerhard, Meisner u. A. von geistlicher Obrigkeit reden, welche richtig zugleich eine dienstliche zu nennen ist, (denn die am meisten dienen, sind die Fürsten in Christi Reich); so haben wir nicht bloß darauf zu achten, daß der Ausdruck „dienstlich“ auf Christum den HErrn und die Kirche (im eigentlichen Sinn) als Herrin und Frau bezogen werde, sondern daß unsere Theologen die Gewalt beschränken auf diejenige des göttlichen Worts, welches sie allerdings nicht nur auf das, was in der heil. Schrift gelesen, sondern auch, was auf Grund derselben vom Gesetz und Evangelium ausgelegt und angewandt wird, ausdehnen, keinenfalls aber auf Menschenwort als solches, wenngleich es an sich nicht wider das Evangelium wäre, und darum setzen sie allerdings der Prediger Machtvollkommenheit weit über die aller Kaiser und Könige, denn diese vermögen nicht das Himmelreich auf⸗ und zuzuschließen mit ihrer Herrschaft. Wenn unsere Alten für ihre Kirchenordnungen sich auf den Befehl: „Lasset Alles“ ꝛc. berufen: so wollen sie damit die göttlich auctorisirte Befugniß der Kirche zur Einführung jener behaupten, die aber zu brechen erst dann Sünde werden könnte, wenn das Gebot der Liebe geradezu, (damit nur der Diener derselben zugleich,) verletzt würde, (Thes. 55.); allein unter diesen Voraussetzungen kann von Gottes Ordnung hierbei die Rede sein. Wenn Hebr. 13, 17. das Wort des griechischen Grundtextes von Luther durch „Lehrer“ übersetzt worden ist, so hat er eben damit das geistliche Regieren des Worts im Auge gehabt, dem man gehorchen müsse, vgl. V. 7.; und das Folgende: „denn sie wachen“ ꝛc. kann allerdings nicht als Grund des Gehorsams gegen Gott, wohl aber gegen die, welche mit einer schweren Verantwortlichkeit die Seelen der Zuhörer zum rechten Verhältniß gegen ihren Schöpfer und Seligmacher zurückzuführen haben, gelten und soll es auch, auf daß das Mißlingen nicht den freudigen Muth der Lehrer über die Maßen schwäche und in der Furcht der zukünftigen Rechenschaft völlig niederschlage. (Vhdlungen S. 236.) Welcher Mißbrauch der Dialektik ist es nun, diese ganze Stelle auf das Gebiet der Kirchenordnungen hereinzuziehen! Und die Worte der A. C. und Apol. sind klar, sie sprechen ab den Bischöfen irgend eine Gewalt außer dem Evangelium, eben in Bezug auf Satzungen, die nicht ausdrückliche Gottesgebote sind.