# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S76 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 76 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. bestimmten Schranken, die dem Mißbrauch durch Unberufene wehren —, darein aber alles öffentliche Handeln des Worts bei dem Bannen, Lehre urtheilen, äußerlichen Ordnen ꝛc. nothwendig mit eingeschlossen ist; zweitens dadurch, daß sie unter der Leitung des göttlichen Worts und seines ständigen Amtes, dem sie allein in jenem Gehorsam schuldet, Kirchenzucht und Kirchengericht für Lehre und Leben Einzelner oder Mehrerer sammt dem äußerlichen Ordnen ꝛc. theils durch ihre mündigen, männlichen Glieder überhaupt, theils durch von ihr Bevollmächtigte, die entweder wiederum ihre Pfarrer oder auch verschiedene beigesetzte Gehilfen von mancherlei Stufenfolge sein können, in gegenseitiger Unterthänigkeit ausführt. Die lutherische Lehre unterscheidet sich darin namentlich von verfälschter, daß sie den Artikel vom göttlichen Worte so rein behält, in Bezug auf die Rechtfertigung, Absolution, Sacramente, den Glauben, die Kirche, das Predigtamt ꝛc. An diesem Worte ist ihr Alles gelegen, wie es denn darauf allein ankommt, nach der heil. Schrift für höchste Plage und Gottes Zorn gehalten werden soll, wo Sein Wort von den Menschen genommen, und für keine größere Wohlthat, als wo es hingesendet wird. Christus ist nicht gekommen, das Majestätsamt weltlicher Souveräne auf Erden zu führen, noch zu Gericht an ihrer Statt zu sitzen, wohl aber Wort Gottes zu predigen, in dem auch eine jegliche Kreatur besteht. Aller Dienst in Seiner Kirche ist daher in dem des Worts beschlossen, welcher um dessen willen allein nach göttlichem Befehle ausgerichtet wird; und wiewohl wir wegen 1 Tim. 5, 17. nicht im mindesten zweifeln, daß es in der apostolischen Kirche die Einrichtung von zweierlei (nämlich Lehr⸗ und Regier⸗) Aeltesten gegeben habe — nur nicht nach der Theorie, wie sie entweder früher Calvin, oder in neuerer Zeit Neander aufgestellt, oder der ehrwürdige Dr. Scheibel in die lutherische Kirche Preußens hineingebracht hat —: so hat doch Niemand göttliches Recht in der Gemeinde des N. T. äußerlich zu regieren, als das ihr gegebene Wort: „Lasset Alles“ ꝛc. Jedes besondere kirchliche Regieramt geht in dieser ganz allgemeinen Regel auf, so daß es für sich nur menschliches Recht hat. Niemand hat Macht, eine Silbe zu setzen über einen Christen als solchen, (es geschehe denn mit seinem Willen, oder es habe Gott geredet), der Kirche etwas zu befehlen, wenn es noch so recht und billig wäre; denn man darf nichts Böses thun, damit Gutes daraus folge; es ist der finstere Geist der Tyrannei, der mit Gewalt hier fährt und zwinget, sei es durch Schwert oder Bann, und man darf nicht gehorchen noch darein willigen, ja eher sterben, wie Luthers Lehre lautet. Kein anderes Wort soll gelten in diesem Reich, als: So sagt dein Herr Christus, darum sollst du es thun. Und es ist wohl zu merken, wenn die A. C. Art. 28. es den Bischöfen läßt, Ordnung zu machen, daß solches nach Beschaffenheit jener Zeit geschah, in welcher dieselben menschliches Recht hierzu hatten —, (wie denn der alte Carpzov hierbei auf das „sonst“ d. h. außer dem, was ihnen nach göttlichem Rechte zustand, fol. 18. a. im Anf. aufmerksam macht, in seiner isag. p. 750.,) freilich nur mit Einwilligung der Kirche, die gegeben wird, wie im Papstthum, auf stillschweigende Art,