# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S75 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 75 grundsätzlich, dem Evangelio gemäß, streng geschieden; weil diese nothwendigen Theilungen aber in der Ausführung nicht weiter wiederholt werden, so meint oft derjenige, welcher eine davon abweichende Lehre führt, dieselbe in jener bestätigt zu finden. Wie unrecht dies sei, wenn er es wissentlich thut, sagt ihm sein eigenes Gewissen. Welch' seltsame Verkehrung freilich vollends ist es, über die Natur und Art des neutestamentlichen sogenannten Presbyteramts selbst zweifelhaft zu sein, und zu einer schwebenden Frage sie machen, oder geradezu behaupten zu wollen, wie in neuerer Zeit von berühmten Lehrern deutscher Theologie geschieht, daß derselbe nicht das Pfarramt im Sinne des 14. Artikels der A. C., sondern ein Regieramt ohne eigentlichen Lehrberuf gewesen sei! Wir gehen darauf nicht tiefer ein, weil der Gegner, mit welchem wir es hier zunächst zu thun haben, sie auf diese Weise gar nicht theilt. Ihm gegenüber haben wir vor Allem dieses als lutherisch festzuhalten: 1) daß ein einiges Kirchenamt, das Predigt⸗ oder Schlüsselamt im weiteren Sinne, von Gott mit der Gabe des Evangeliums und der Sacramente eingesetzt sei, den Glauben dadurch zu erlangen, A. C. Art. 5 ꝛc.; 2) dieses sei der Kirche gegeben sammt der daraus nothwendiger Weise fließenden Gewalt, mittelst des göttlichen Wortes andere Lehre zu urtheilen, zu bannen, sowie alles zum heilsamen Gebrauch desselben Nöthige und Nützliche zu ordnen; 3) dieses eine Kirchenamt vollziehe nun die Empfängerin der Schlüssel ihres Eheherrn im Allgemeinen kraft ihres geistlichen Priesterthums, im Besonderen einmal durch Aufrichtung eines dauernden Pfarramts göttlicher Sanction, — davon der 14. Art. der A. C. handelt —, mit den daselbst formel, welcher in seinem ex. conc. Trid. de sacramento ordinis Eph. 4, 11. genau erklärt, wird Vhdlungen S. 161 fg. theils nicht hinlänglich citirt, theils ihm ein Sinn untergelegt, welchem er gerade in dem 10. Art. jenes symb. Buches widerstreitet. Balthasar Meisner, auf dessen Sätze seiner Schrift de legibus Vhdlungen S. 238 fg. sich berusen wird, welche ebensogut wir zur Bestätigung anführen können, ist so weit entfernt, die Unterscheidung der Amtsstufen auf göttliche Ordnung zu gründen, daß er geradezu sie nur als Mittelding gelten lassen will, welches in christlicher Freiheit stehe, colleg. adiaph. disp. 10 p. 9 sq.; und folglich kann der „kirchenordnungsmäßige“ Gehorsam, welchen er (s. S. 241.) fordert, kein anderer sein, als wie auch wir ihn begrenzen. Wie Calov und Hülsemann zu 1. Kor. 12. (Vhdlungen S. 228.) zu verstehen seien, zeigt der erstere auf eine maßgebende Weise selbst in system. VIII. 288. Zur ganzen allgemeinen Gewalt der Kirche, von Gott dem HErrn verliehen, darin freilich auch die Botschaft an Christi Statt ursprünglich ruht, gehört ohne Ausnahme, was jene hinsichtlich der Uebertragung von Aemtern nach der Vorschrift ihres geistlichen Hauptes thut; (wie ja ebenso sich es verhält in Bezug auf gewisse Eheverordnungen, Kirchenzuchtsverfahren ꝛc.;) es kann dieses niemals menschlichen Rechts sein, soweit es göttlichen Befehl hat, — (auch wo ein solcher nicht ist ausgedrückt, hat von Gott Seine Gemeinde kraft der allgemeinen sittlichen Regel 1 Kor. 14, 40. eine Ordnungsgewalt, nur daß alles dasjenige, was sie sich zu geben befugt und im Stande ist, gleich Mitteldingen und allein zur Erhaltung der Wohlanständigkeit, des Decorums, als des bei sonst freien Ordnungen immer nach unserer Kirchenlehre zu Berücksichtigenden, gelten muß —), jedoch, wie oben gezeigt, kein ceremoniales Gebet, sondern es ist in dem Naturgesetz begründet, (welches also redet, daß es zugleich jene Freiheit kirchlichen Ordnens gestattet), dictirt zwar von einem Kirchenregiment, aber eines königlichen Herrschers, der über alle Weltreiche erhaben ist, und Seine Gemeinde zur Vollstreckerin ernennt, darum daß Er ihr das Evangelium und die Sacramente gegeben hat.