# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S74 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 74 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. sondern erst dann, wenn durch das Gegentheil das Gebot der Liebe übertreten wurde. In unserer Kirchenlehre ist das Alles dessen Sonderung und Beauftragung die Kirche frei bewerkstelligt. Die Träger eines Pfarramtes hingegen auf eine terminweise bestimmte Zeit zu wählen, oder wenn diese selbst ihre Arbeit mit Vorbehalt freien Abschiedes nach Frist nur zusagen, hebt sein eigentliches Wesen auf; hier ist der Dienst ganz und gar, sämmtliche Functionen und Handlungen im Betreff der Darreichung von Gnadenmitteln, und der Act, durch welchen an einer Person die Bestellung, die Designation sich verwirklicht, Christi und Seines Geistes Thun und göttlichen Rechts, wenngleich Menschenmund bei dem Allen Sein Werkzeug ist, der da nimmer verwegener Weise dem HErrn etwas vorschreiben darf, was Er Seiner Vertretung nicht überlassen hat. Seine Instruction, sein Urtheil setzt es allein, wie weit die Gewalt jener sich äußern, wer Sein Prediger sein und bleiben soll. Verhält es sich doch auch im Reiche der Natur ähnlicher Weise. Das Haus- und Staatsregiment verwalten von Gott persönlich sanctionirte Stellvertreter; diejenigen, welche als Gehilfen dazu genommen werden, stehen in einem göttlichen Beruse, der sich noch unterscheidet von dem allgemeinen natürlichen eines Individuums für sich, womit es der Welt überhaupt nütze ist, nur daß sie, gleichwie dieses, unter Gottes als Schöpfers allmächtiger Regierung in ihr Amt gekommen sind. Des heil. Geistes Gnadenwirksamkeit nach dem dritten Artikel versorgt das Kirchenregiment, und zwar durch berufende Mittelspersonen, — auch in seinen beigegebenen Zweigen. Hier, bei diesen letzteren, findet, wie dort bei den Gesandten der obersten Auctorität, nur mit dem Unterschied des Geistlichen oder Kirchlichen und des Weltlichen, in dem Act der Einsetzung ein concursus divinus generalis Statt. Hingegen, wenn solche bestellt werden, die alle Rechte der Landeshoheit oder wenigstens einen unbestrittenen Theil derselben besitzen, so wie bei den öffentlichen Botschaftern des Evangeliums kann ein concursus divinus specialis (vgl. Hollaz. ex. theol. ed. Teller. p. 1333.) nicht geleugnet werden, wenn anders diese vom heil. Geiste selbst, wie die Worte lauten, gesetzt, jene von Gott zu Sein Bild tragenden Dienern geordnet sein sollen, wiewohl ihre Functionen als solche in formalem Sinne, nicht dem Inhalte nach, keinen höheren Charakter in Anspruch nehmen dürfen, als andere Werke verschiedener Berufsarten, welche durch den Glauben geheiligt werden, z. B. eines Dienstboten ꝛc. Ein mit Recht zu behauptendes an Gottes Statt Sein geht auf Menschen niemals über, so lange die Bedingung fehlt, unter welcher dies allein angenommen werden kann. Ferner sind böse Majestäten gleicherweise in göttlichem Amte, wie gute, und ihnen zu gehorchen ist, soweit nicht ein göttliches Gebot aufgehoben wird, dieses selbst. Ebenso haben auch falsche Lehrer durch Beruf der unter ihren Predigtstühlen verborgenen Gemeinde wahrer Gläubiger des heil. Geistes Einsetzung, wie orthodoxe; nur daß man keines Stimme hören darf, die nicht des HErrn Jesu ist d. i. nach dem Wort der Apostel und Propheten; in Allem, was denselben übereinstimmend ist, redet und handelt Christus durch sie amtlich; gegen unreine Beimischung haben die zur Erkenntniß Gekommenen zu zeugen, bei erfolgtem boshaftem Widerstande, die beharrlich nicht hören wollen, für Heiden und Zöllner zu halten, und in Einigkeit mit des rechten Glaubens Genossen zu treten. (Luther „von den Schleichern“ ꝛc. vgl. J. Gerhardi locc. theol. de min. § 157.) Daß sie alle, die neutestamentlichen Presbyter d. h. die Lehrältesten, durch äußerlich rechtmäßigen oder wenigstens gültigen, — wenn wahrhaft gläubig, auch durch innerlichen Beruf auf der Apostel Stuhle sitzen, geht aus Eph. 4, 11 fg. unwidersprechlich hervor; denn zu welchem Zwecke der HErr Apostel, Propheten und Evangelisten gegeben hat, daß sie zu der Heiligen Zurichtung, auf das Werk des Dienstes, auf die Erbauung des Leibes Christi arbeiten sollten, zu demselben gibt Er auch die Hirten und Lehrer; und daß Apostelg. 20. der h. Paulus die Sorge für eben diese Gemeinde zu Ephesus ihren Aeltesten als Fortsetzung seines apostolischen Lehramts befiehlt, zeigt der ganze Zusammenhang seiner Rede, darum auch die Worte V. 28. nur auf die öffentlichen Lehrhirten oder Pastoren bezogen werden können. Wie falsch unsere großen Theologen in dieser ganzen Materie aufgefaßt werden, kann man am besten aus einigen Beispielen sehen. Chemnitz, der Mitverfasser der Concordien⸗