# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 73 in der Kirche gesondert erscheinen, ihre göttliche Würde, göttliches Ansehen, die Ehre, die von Gottes wegen ihnen gebührt, sich auf nichts Weiteres beschränkt, als daß sie von oben dazu gegeben, die Herrlichkeit und Kraft des Worts, seinen Reichthum offenbaren und zieren, auch mit demselben regieren helfen oder darnach äußerlich ordnen, ihre amtliche Thätigkeit aber für sich selbst, von Gott eigens nicht geboten, von menschlicher, gemeindlicher Bevollmächtigung allein ausgeht. Wer eine der Gaben des Geistes empfangen hat, wie Gott sie austheilt zum gemeinen Nutzen, hat sie, so lange er nicht zur Theilnahme am öffentlichen Kirchenamt berufen wird, nur innerhalb der Grenzen des geistlichen Priesterthums, in jenem Falle aber darüber hinaus d. h. öffentlich, so weit sein Beruf reicht, auszuüben; Gehorsam von Gottes wegen gebührt im Reich der Gnade dem Wort des HErrn, einem andern nicht darum, weil es ausginge von Aemtern, die da göttlichen, deren Gestaltung nur menschlichen Befehls und Rechts wäre — wie die Gegner meinen*) — *) Wenn unsere Alten z. E. den Diakonat Apostelg. 6. auf ein göttliches Recht zurückführen (Verhandlungen S. 193 fg.), so meinen sie nach ihren eigenen Erklärungen nicht, daß bestimmte gemeindliche Einrichtungen der Armen- und Krankenpflege, (oder des Einsammelns und Besorgens von Gehalt an die Kirchendiener, oder die Administration eines sogenannten geistlichen Einkommens überhaupt ꝛc.), gleich der öffentlichen Predigt göttlich sanctionirt seien, sondern nur, daß die christliche Kirche Arme, Bedürftige und, welchen sonst mitzutheilen sei, bei sich allezeit habe, denen sie nach dem Gebot der Liebe als Kirche zu Hilfe kommen müsse ꝛc., und die Sorge und Aufsicht darüber liege vornehmlich dem öffentlichen Predigtamte ob; damit sprechen sie doch zugleich aus, nur was hierbei jenes Gebot offenkundig übertrete, habe die Kirche schlechterdings als wider Gott streitend zu verwerfen, alles Andere bleibe dem Gewissen und der Freiwilligkeit überlassen. Ebensowenig kann das bischöfliche Aufsichtsamt je für ein anderes Wort die Rede Christi: „Wer euch höret“ ꝛc. auf sich anwenden, als wenn es in der That Gottes Wort vorhält. (Vhdlungen S. 236 fg.) Nur weil dergleichen Aemter des einen Kirchendienstes, der in und mit dem Evangelium eingestiftet ist, Zweige sind, haben die Träger derselben Theil an dem besonderen Berufe derer, welche der heil. Geist zu Hirten, Pastoren gesetzt hat, wenn sie auch denselben nach menschlichem Rechte, wie die Superintendenten u. a. m., übergeordnet sind. Gleichwie von Christo unmittelbar die Apostel, (welche sich von den andern neutestamentlichen Presbytern dadurch unterscheiden, daß sie Zeugen der sichtbaren Offenbarung Gottes im Fleisch gewesen, die von Ihm selbst gelehret, unmittelbarer Eingebung des heil. Geistes, hoher Wundergaben und einer sonderbaren Gewalt in der Kirchenzucht gewürdigt worden sind, und ihre missionirende Thätigkeit der Kirche aller Zeiten selbst vorbehalten bleibt), sind gesendet: so setzt Er und Sein Geist mittelbar durch diese letzteren auf der Apostel Stuhl insoweit deren Nachfolger, nicht daß sie unter Nichtchristen ausgehen; — denn dazu bedarf es keines Gemeindeberufs, nur des innerlichen aus dem Geist der Liebe; — sondern daß sie innerhalb der Heerde, welche ihnen und der sie von dem heil. Geiste kraft der Aussonderung und Erwählung, die von Menschen ihnen zu Theil geworden ist, befohlen sind, (vgl. Apostelg. 20, 28. 1 Pet. 5, 2.), Wort und Sacrament verwalten. Diese in ganz speciellem Sinn zu verstehende göttliche Einsetzung kommt den Pastoren allein, den Diakonen und Aufsehern nur, soweit sie selbst zur Verwaltung der Gnadenmittel berufen sind, zu. Letztere beide, wenn sie von der Kirche erwählt worden sind, haben auch nach ihrem Zweige zwar an der Göttlichkeit des Kirchenamtes überhaupt den gebührenden Antheil; aber niemals erstreckt sich solche auf die einzelnen Verrichtungen, soweit sie nicht Gottes Wort handeln, noch auf die persönliche Herausnahme von den übrigen Haufen, daß sie Gottes selbsteigene Delegation würde, deren Dauer vielmehr nach Ermessen beschränkt werden kann, (was in mehreren Beziehungen allerdings nur unweislich sein würde); es folgt dies aus der Natur ihres Zweigamtes,