# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S72 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 72 lutherischen Glaubens (Synodalbeschl. S. 17. § 27.) schreiend verletzen. Demzufolge sind alle reinen Lehrer, die auf Grund desselben stehen, wenn sie nicht ebenso mit vorgefaßter Einbildung angesehen werden, auch hiernach in fast wunderbarer Uebereinstimmung zu finden. Die dahin gehörigen Excerpte aus unsern Dogmatikern, besonders des 16. und 17. Jahrhunderts, würden einen Raum ausfüllen, welchen diese Blätter nicht gestatten. An etliche entscheidende Stellen, welche „gewissermaßen die Summa dieses Streites ziehen“, soll später am geeigneten Orte erinnert werden. Weil nämlich die Kirche nach ihrer äußerlichen Thätigkeit und den Organen derselben mit Allem, was hinzukommen muß, fortwährend in zeitliche, irdische Verhältnisse hinübergreift, mit Personen und Dingen aus dieser geschaffenen Welt noch zu thun hat oder von ihnen berührt wird: so haben natürlicher Weise Elemente und Formen der Kirche von dergleichen Beziehungen ihre Stätte in jener theologischen Lehrbüchern. Alle dergleichen vortrefflichen Werke aber betrachten sie als eine Sache von keiner, auch nur der geringsten unmittelbaren Bedeutung für das Leben der Kirche, wahren das Wesen dieser und behaupten ihren geistlichen Charakter, insofern sie nie eine äußere Anstalt sie sein lassen mit dareingreifender Befehlsform, wie im Reich des Gesetzes ist, sondern immer als eine Gemeinschaft der Gläubigen durch den Geist mit innerer Gleichheit im allgemeinen Priesterthum und der einzigen amtlichen Sonderung göttlichen Rechts zwischen Hirten als Lehrern und Hörern, und daher diejenige Kirchengewalt, welche unwandelbar bei dem Amte der ersteren bleiben muß, nur in jenes geistliche Regieren setzen, welches allen auf gleiche Weise zukommt; wiewohl sie keinerlei Bedenken hegen, eine gewisse Ueber- und Unterordnung, nämlich die Beigabe von Regierern, Helfern u. dgl., als menschlichen Rechts nicht nur für rein zeitliche Interessen und bloße Sachen, sondern auch für Aufsicht über Personen, ja Besuchung der einzelnen Pfarreien zu befürworten, wiederum im Gegensatze zu den Calvinisten; und wenn sie gleich in dieser Hinsicht manchmal von einem göttlichen Rechte reden, so thun sie es beziehungsweise entweder auf die landesherrliche Machtvollkommenheit, welche Consistorien und Visitatoren im Hintergrunde hatten, oder auf die Schlüsselgewalt der eigentlichen Kirche, ihr öffentliches Amt selbst in seiner Einheit und allgemeine Aussprüche des Naturgesetzes, welche, ohne die Anwendung besonders zu bestimmen, die nothwendige Grundlage für einen religiösen Gebrauch bilden. Der Grund alles Mißverständnisses unserer luth. Kirchenlehre beruht allein darauf, daß man 1) völlig übersieht, daß dasjenige öffentliche Amt, welches allein göttlichen Rechts im Sinne der symb. Bücher, darum es ist, weil es zum Dienst der Seligkeit selbst gegeben und folglich durch die erste Tafel des Gesetzes in seiner Verwirklichung eigens geordnet und dieser Ordnung gemäß gefordert wird; 2) daß alle übrigen Aemter ebensowenig ceremonialgesetzlich, daß sie aber auch nicht in der Gabe des Evangeliums unmittelbar begründet sein, sondern nur, insoweit sie von dem Amt des Worts mit umfaßt werden, von Gott geschenkt und aufgerichtet werden können, also, wenn sie