# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 71 aus Luthers Schriften hervorgehen könnte, (worauf ein Glied des Oberkirchencollegiums selbst verweist, s. Vhdlungen S. 187.), nur ein einiges öffentliches Amt des Wortes d. i. der Gnadenmittelverwaltung annehmen, aus dem die Ordnungsseite erst folgt, welches allerdings die Angelegenheiten der Gemeinde als solcher zu leiten und zu überwachen hat, „dessen Regieren aber nichts Anderes ist, denn Gottes Wort treiben, damit die Christen führen und Ketzerei überwinden, dessen göttliche Sachen, in welchen es über Jedermann ist, das (der Kirche eingestiftete) Predigen, Lehren und Sacramentreichen sind“ (Luther), und zwar ohne auch nur annähernd ein obrigkeitliches Verhältniß dieser Welt zuzulassen, — ergibt sich dem unbefangenen Leser, der nicht gewohnt ist, seine Lieblingsmeinungen und Irrgedanken hineinzutragen, klarer, als das Sonnenlicht, aus den zum Theil schon angeführten oder diese erläuternden Sätzen der A. C., Apol. und Schmalk. Art. nach den Worten derselben und ihrem Zusammenhange; das Gegentheil von dem Allen würde ihrer Grundanschauung des Artikels von der Rechtfertigung und von der Kirche geradezu in das Angesicht schlagen, und die Analogie des Es ist kein Heil möglich außerhalb der Gesammtheit der durch und an das vom Himmel gebrachte Evangelium Glaubenden, ohne zu diesen zu gehören. Bei denselben wird, wo sie sein mögen, auch wenn sie unter verderbten Gemeinden zerstreut sind, als Kennzeichen ihres Vorhandenseins zum wenigsten die Grundlehre Matth. 16, 16—19. behalten, denn die Reinheit des Bekenntnisses vom Wort hat ihre Stufen; und soweit in den ketzerischen Haufen Hauptstücke desselben, die heil. Schrift zum Gebrauch des Gottesdienstes und das Wesentliche der Sacramente oder nur der Taufe vorhanden sind, ist dieses Alles ein der daselbst verborgenen Kirche eignendes Besitzthum, die Verfälschungen aber und der irrthümliche Sauerteig das Eigenthum der Rotte. Je lauterer die äußerlichen Zeichen verwaltet werden, desto weniger kann die Kirche unter Verderbniß leiden; es ist die nothwendige Folge ihrer Existenz selbst auf Erden. Das öffentliche reine Predigtamt geht also aus dem rechten Glauben der Heiligen Gottes, wo sie prävaliren, hervor; und es lehrt und regiert mit dem Wort der reinen Lehre. Weil aber nach und bei diesem Alles ehrlich und ordentlich zugehen soll, so richtet eine solche christliche Gemeinde kraft ihres geistlichen Priesterthums neben der Ordnung des öffentlichen Predigtamtes, die vom HErrn gesetzt ist, auch gewisse äußere Ordnungen auf, die ihrem Ermessen in dem heil. Geiste überlassen sind. Dieses thut sie selbst wieder nach einer von ihr bestimmten Art und Weise. Setzt sie dabei einzelne Personen aus ihr in ein besonderes Kirchenamt, das unterschieden ist von dem Dienst, den die Gesammtheit der erwachsenen männlichen Gemeinschaftsglieder als Vertreter der übrigen leistet; so kann dasselbe nur ein Theil des Pfarramts sein, der in solchem enthalten und die Folge von dessen Existenz ist, weil das Pfarrer- oder öffentliche Lehramt kraft seiner göttlichen Einsetzung die Sorge für Zucht und Ordnung hat; nur daß die Gemeinde selbst das Recht behält, diese letzteren in bestimmter Art der Ausführung im Einzelnen zu verwirklichen; allein der Kirchenbann und die zu demselben vorschreitenden Stufen des brüderlichen Ermahnens sind, wie die Acte, welche die Verwaltung der heiligen Gnadenmittel betreffen, durch das Naturgesetz normirt. Weil nun, wenn Theilämter mit mehreren Personen besetzt werden, dies an kein Gebot gebunden ist, so sind auch die Amtirenden nicht selbst vom HErrn anbefohlen, wie Seine öffentlichen Diener am Wort es sind — (auch in falschen Kirchen, weil und sofern sie das Wesen der christlichen Religion nicht umstoßen, sondern mit diesem, gleichviel aus welcher Absicht, sich noch schmücken —), d. h. nicht vom heil. Geist speciell und objectiv, sondern nur nach menschlicher, von Ihm jedoch getragener Ordnung in das Amt gesetzt, auf gleiche Weise aber der Kirche sonst geschenkt, und wenn sie gläubig sind, auch innerlich geweiht. S. Mehreres noch darüber weiter unten.