# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S70 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 70 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. Gott eingesetzten Amte behauptet wird.*) Daß unsere Bekenntnisse, deren rechter Verstand, wenn er dunkel und streitig sein sollte, am sichersten *) Der Thesensteller leugnet nicht wesentliche Einheit des Kirchenamtes, s. Verhandlungen S. 208 fg., weil er mit Recht der mindestens sehr unklaren, wenn nicht absurden Auffassung von dem gegenseitigen Verhältniß der unsichtbaren und sichtbaren Kirche und folgends des geistlichen Priesterthums und Pfarramtes, wie diejenigen seiner Widersacher, welche nicht vom lautern Grund des Evangeliums ausgehen, sie festhalten, entgegentritt, aber er dehnt diese viel weiter aus. Sein Irrthum liegt darin, daß er zum Wesen der Kirche die Seite der Kirchenordnung mitrechnet und daraus eine innerliche Gleichartigkeit der verschiedenen, mehreren Amtsthätigkeiten folgert. Wir setzen als das Wesen der Kirche und als die wesentliche Einheit des Kirchenamtes in strenger Ausschließlichkeit dieses: jene ist und bleibt die Versammlung aller Gläubigen, dieses der Gnadenmittel Verwaltung; die Wirkungen und Folgen daraus gehören nicht zum Wesen. Die insofern unterschiedenen amtlichen Functionen, übertragen an die eine und andere Person (nach den Thesen durch die Organe der verfaßten Kirche, deren Wirksamkeit wir von der eigentlichen Kirche selbst ableiten,) sind darum auch nicht wesentlich gleichartig, sondern die im 14. Art. der A. C. gelehrten von dem HErrn geboten, darin eingeschlossen ist die einer Regierung mit dem Wort; ja es ist, wenn Jemand bestellt wird in einer Gemeinde das Evangelium zu predigen, dieses ein besonderes Thun Gottes zugleich; aber Functionen der Ordnung, welche Gott überhaupt will, machen nicht ein ebenso göttlich befohlenes Amt aus. (Vgl. Bericht S. 179 fg. u. a. m., wo das Oberkirchencollegium seine Anschauung kund gibt. Wenn ein Aufsichtsamt errichtet wird über mehrere Pastoren und Gemeinden, damit dasselbe über die Lehre ꝛc. wache: so ist das menschliche Ordnung; aber sein Urtheilen nach dem Wort der Wahrheit ist auch im amtlichen Sinne göttlichen Rechts, nicht als wenn dies Amtes an sich wäre, d. h. Gott dergleichen Functionen auf diese Weise zu vollziehen geboten hätte, sondern weil es Sein Befehl ist an die ganze Kirche, nämlich die wahrhaft geistlichen Menschen, durch Sein Wort über öffentliche Worte und Thaten zu richten, welchem sie insonderheit nachkommen theils durch das öffentliche Predigtamt, theils durch die freie Art der Ausführung in einem daher fließenden besonderen Dienste. Die Stimme desselben bei Verwerfung des Falschen nicht zu hören, ist Ungehorsam gegen Christum. Aber Candidaten sonst zu prüfen, Kirchendiener zu ordiniren und dergleichen äußere Dinge zu ordnen, bleibt nur menschlichen Rechts. Wenn Hilfsprediger Pastoren zur Seite gesetzt werden, reden und handeln sie an Gottes Statt bei der Verwaltung der Gnadenmittel, ganz wie diejenigen, welcher Amt sie theilen; die Verzweigung desselben aber in solchen Dienst ist nur kirchlich geordnet, das einheitliche Amt zugleich Gottes.) Nehme ich das Amt am Worte nach der 27. Thesis zwar mit Recht als ein die ganze Kirchengewalt in sich begreifendes, (darein aber auch der Diakonat oder die Sorge für die leiblich Armen und Bedürftigen als nicht der geringste Theil desselben gehört), unterscheide jedoch hierbei nicht das Wesen von dem, was daraus folgt, d. h., was die öffentlichen Träger im Namen Gottes und der Gemeinde verwalten, von dem, was nur im Namen der letztern geschieht, setze vielmehr beides als gleich wesentliche Bestandtheile in das eine Amt, dieses als genus, Gnadenmittel- und Ordnungsamt als species; so ist eine Unterscheidung im Wesen dadurch eingetreten, welche die beiden Aemter selbst durch ihren specifischen Unterschied wesentlich von einander scheidet, sie mögen von einer oder mehrern Personen ausgerichtet werden, während doch in der Wahrheit das eine nur aus dem andern fließet, nicht aber sie einander coordinirt sind, noch einander bedingen. Und da die himmlischen und göttlichen Güter nach der gegentheiligen Ansicht selbst wieder einer doppelten, gleich ursprünglichen Art sind, auf der einen Seite Gesetz und Evangelium nebst den Sacramenten, auf der andern Gaben, Aemter und Kräfte zu ordnender Erbauung der Kirche, beide aber in das Wesen dieser selbst fallen (während doch die eine ihre Existenz bedingt, die andere durch diese erst bedingt wird), wiewohl die eine der Grund und Boden der andern sein soll, also die letztere immer nach außen erkennbarer sich zeigen wird noch, als die erstere: so braucht man