# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S69 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 69 gebende Macht als Obrigkeit „kann und soll unter Christen nirgend je sein“; es gibt kein Regieren in diesem äußerlichen Sinne unter ihnen; der alleinige Regent bleibt Gott; wo derselbe nicht befiehlt in Seinem ewigen Gesetz, sind eitel Mitteldinge, die Er nicht unter Sünde beschließt, und damit hat allein das Kirchenregiment, so weit es nicht geradezu aus der Verwaltung der Gnadenmittel fließt, zu thun; ja es ist selbst als ein gesondertes öffentliches Amt in diesem Sinne ein Adiaphoron, (gleichwie ein solches ist, ob ein Mensch sich verehelicht oder nicht); nur darauf ist zu sehen, was da fromme. Kein Pfarrherr, kein Bischof, kein außer denselben kirchenleitendes Presbyterium, dessen amtliche Selbstständigkeit göttlichen Rechts zu sein unmöglich ist, kein Consistorium, keine Synode oder Concilium, es bestehe, woraus es wolle, hat Macht, „Gebot über Andere zu legen ohne derselben Willen und Urlaub“ (Luther); — weil aber das Gemeindeleben im größeren und geringeren Umfang ohne gewisse Regel gar nicht gedacht werden kann, so liegt natürlich⸗gesetzmäßiger Weise die Bestimmung der dahin einschlagenden Angelegenheiten allen denen ob, welche in demselben stehen und herangewachsenen männlichen Geschlechts sind, doch also, daß sie Gaben dankbar benutzen, welche der HErr ihnen dazu geschenkt hat, d. h. aus sich heraus Leute, die dazu geschickt sind, setzen in ein Amt menschlichen Rechts, den berufenen Predigern in der Berathung und Vollziehung gewisser Ordnungen und Aufträge, auch zur Aufsicht über sie selbst und Erhaltung der Einigkeit, in dem Namen der Einzelnen unter der alleinigen Regierung des göttlichen Wortes zur Seite zu stehen. Und wenn fromme lutherische Landesherren dergleichen kirchliche Functionen und Gebräuche vorschrieben: so geschah dies theils durch sie als Vertreter ihrer Glaubensgenossen, die in bürgerlicher Hinsicht ihre Unterthanen waren, insofern die Kirche in ihrer Noth und dem Drange der Umstände die nächste Ansprache um Hilfe an sie, ihre Theilnahme und Liebe richten mußte, wie sie es durch die Reformatoren that, oder wenigstens stillschweigend ihre Einwilligung dazu gab; theils konnten ja regimentliche Handlungen und ceremonielle Einrichtungen, welche, wenn sie gleich auf die Religion allein Bezug hatten, doch von den Obrigkeiten als solchen ausgegangen waren, darum eben auch nur als Edicte des Staats, nie als dem Reiche Christi zugehörig betrachtet werden. Daß aber, abgesehen von diesem eigentlichen Befehlsamte, dem als solchem kein Beruf zu rein kirchlichen Functionen einwohnt, der ursprüngliche geeignetste Weg für das Ordnen der letzteren das Stimmenabgeben sei, beweist die Apostelgeschichte, indem den Widerstand gegen die daraus hervorgehenden amtlichen Besorgungen von Seiten der Minderheit das allgemeine sittliche Gesetz verbietet, aber der Schwachheit im Glauben und Gewissen die Liebe weichen soll. Es gehört mit zu den charakteristischen Merkmalen, dadurch der falsche Geist der reformirten Kirchenlehre im Unterschied von der lutherischen erkannt werden kann, daß dort ein so besonderes Gewicht auf äußeres Regiment und gesetzliche Disciplin zum Nachtheil des Evangeliums gelegt, und darum