# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S68 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 68 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. getragener Ordnung gesetzt werden, seien göttlichen Rechts, die des einen, wie des andern, so daß auch mit dem bloßen Regieramt bekleidete Beamte im Namen Gottes bei ihren Anordnungen agirten. Ihnen liegt nämlich allein daran, die Unterwerfung des eignen Willens und Handelns unter ausgesprochene Beschlüsse der kirchlich bestellten Regierorgane als deßhalb schon vor Gott verbindliche auch in Dingen, welche von Ihm der Einwilligung der Christen ausdrücklich überlassen sind, ungeachtet verschiedener Ansichten darüber von Gottes wegen zu fordern. (Vhdlungen S. 38 fgg. 155 fgg. Bericht S. 92 unten. Synodalbeschl. S. 17. § 27. 28.) Wie? Eine treibende Macht des Gesetzes auf einem Gebiete, wo es ihr schlechterdings nicht gebührt, wo das einige Scepter die aus Zion gesendete Predigt der Gerechtigkeit und des Heils ist, wo der Glaube ohne Zwang von ihm selbst Alles und mehr zu thun, als von irgend einem menschlichen Rechte geheißen wird, durch die Liebe, deren Gebot schlechthin von keinem Mitteldinge weiß, wirket, wo Alle sich gleich sind, insofern Jeder den ganzen Christus haben soll, wo nur durch die unterschiedenen Gaben der heil. Geist Aussonderung zum Werk, auch zu mancherlei Stufen und Verzweigungen des einigen Amtes schaffet (1 Tim. 3, 13.), das ursprünglich, gemeinsam und ewig Allen gehört (2 Kor. 3, 11.)? Muß sie nicht zu äußerstem Schaden und Verderben in Widerspruch treten mit der geistlichen Gestalt eines Gottesstaats, dessen Bürger nicht ein Volk bilden, wie im Reiche der Natur, das regiert, regulirt und zusammengehalten wird allein durch gesetzliche Formen, wenn sie auch in seiner geschichtlichen Entwickelung die Bedingungen ihres eigenthümlichen Vorhandenseins finden? In den Herzen wird das Himmelreich auf Erden, welches für sich durch keine menschlichen Mittel sich herbeiziehen oder steigern läßt, aufgerichtet; weil aber der Christen äußere Menschen ein irdisch verkörpertes Zusammensein bilden, davon selbst Heuchler ꝛc. nicht ausgeschlossen werden können, so sind auch Rechtsinstitute in der Gemeinde derselben nöthig, deren Formen aber nicht zum Wesen dieser gerechnet werden, noch dem Evangelium entgegen sein dürfen, nach welchem kein „Soll“ mit dem innerlichen Leben im Geist und Glauben bestehen kann. Zu solchem allein zu führen und darin zu erhalten, ist von Gott der mütterliche Schooß der Kirche und ihr heiliger Dienst gegeben; das, was des letztern ist, es heiße, wie es wolle, hat sie darum den Seelen niemals in Ordnungen einer gesetzlichen Anstalt, sondern als Darbietung an Seelen, die berufen sind geistlich frei zu werden zu einer willigen und durch die Einigkeit im Geist bedingten gegenseitigen Unterthänigkeit (Eph. 5, 21.), zu reichen, wiewohl mit Ernst zugleich davon zu zeugen, daß die Selbstregierung der Christengemeinde begründet sei in der Freiheit von der Sünde Schuld und Knechtschaft, welcher ein zuchtloser Pöbel, wie hierarchische Bestrebungen nur feindlich entgegentreten. Auf das bewährte Alterthum und sein frommes Vorbild zur Feststellung von kirchlichen Gebräuchen erleuchteten Verstandes zu hören, ist so wenig hierbei unevangelisch, daß es vielmehr nur ein Dienst ist, den jenes den spätern Nachkommen durch seine Ueberlieferung leistet. Aber eine gesetz⸗