# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S67 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. 67 biet gehört, zu urtheilen; welche beiden letzteren ganz für sich schon jedem einzelnen Christen nach seiner Maße, und was das Lehren und Verkündigen hierbei betrifft, insonderheit von öffentlichen Amtswegen den berufenen Predigern, in Gottes Namen zustehen; dagegen die Weise der Ausführung dieser und der anderen daraus erst erwachsenden Befugnisse, die nicht von jener göttlichen Nothwendigkeit sind, auf freier Uebereinkunft allein beruhen kann, als da sind, das Bekenntniß in einer festgesetzten Form aufzustellen, und es nach derselben auch in Gesangbücher, Agenden ꝛc. zu fassen, die Liturgie und den Cultus in einer bestimmten Gestaltung zu ordnen, was der Kirche durch menschliche Einrichtung als Eigenthum von dieser Welt beschieden wäre, zu besitzen und zu verwalten u. dgl. m. Daß alle diese aus dem Evangelium abgeleiteten Rechte durch wenn auch nur stillschweigende Uebertragung, also, mit Ausnahme der göttlichen Predigt, menschlichen Rechts, mehrentheils nur von eigentlichen Beamten, welche sich derselben entweder anmaßten, oder denen es anvertraut ward, ja öfters von weltlicher Obrigkeit als solcher, die doch ihrem Wesen nach keinen andern als politischen, bürgerlichen Charakter haben, und niemals das Recht der Zustimmung und des durch seine Güte entscheidenden Raths den Kirchendienern vorenthalten, ebensowenig aber auch gleich dem Papstthum Glieder der Gemeinde aus ihrer hierbei berechtigten Stellung im öffentlich kirchlichen Leben verdrängen durfte, ausgeübt worden sind, wer wollte dies leugnen? Daß sie aber der Theorie nach selbst zu der Zeit des Territorialsystems der ganzen Kirche, wie in den ersten Jahrhunderten des N. T., zugeeignet wurden, beweisen die von den kirchlichen Dogmatikern angeführten Gegenstände der den Concilien zukommenden und aus der Freiheit der Christen und mit ihr bestehenden Gesetzgebung d. i. Aufstellung gewisser Normen, wobei sie außer den geistlichen und politischen Beamten, die den kirchlichen Regierungsdienst versahen, auch Privatpersonen aus dem sogenannten Laienstande in gebührender Ordnung Sitz und Stimme zuschreiben. Die Behauptung des göttlichen Rechts nun, nicht in der Bedeutung von Befugniß für die eigentliche Kirche, in freiem Uebereinkommen ihr selbst überlassene Dinge, wie es ihre Aufgabe mit sich bringt, zu veranstalten, sondern von göttlicher Auctorität für die Functionen der organischen Glieder einer Kirchenregierung, die da Träger sind des Ordnungsamtes, welches außer dem die Gnadenmittel verwaltenden in das allgemeine des Worts zu befehlender Leitung mit geleget sein soll, gründen die Vertheidiger desselben auf die dem menschlichen Geiste schon von Natur eingepflanzte Regel 1 Kor. 14, 40., vgl. 33. Sie meinen nicht, daß es göttlichen Befehls sei, von den eigentlichen Predigern verschiedene Personen zu diesem Amte zu berufen; das sei vielmehr menschlichen Rechts, gleich der Anstellung und Beschränkung von Pastoren für gewisse Gemeinden, (was wir nur so weit einräumen, als innerhalb mancher Theilkirchen bestimmte Parochialgrenzen gezogen werden müssen); die Handlungen aber beider Aemter, in welcher Personen nach menschlicher, vom heil. Geist jedoch in der Kirche