# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1864_S66 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 66 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.-luth. Kirche in Preußen ꝛc. Alles, was Gott hat, um es den zu Seinem Bild geschaffenen Menschen verheißen zu können, ist gegeben dem Glauben; sein ist Alles, er ist im Besitz der Welt mit Allem, was darinnen ist, in gottgeordnetem Gebrauche, es sei das Leben oder der Tod, das Gegenwärtige oder das Zukünftige, Alles ist sein, dessen, welcher da glaubt an Jesum Christum und dadurch Gottes Kind und Erbe geworden ist. Aber das Vornehmste, welches auf Erden dem Christen eignet, ist das göttliche Wort und Sacrament, denn damit sagt eben der Dreieinige sich selbst und seine Seligkeit zu. Gleichwie nun die Verheißung des Evangeliums gewiß und unmittelbar der ganzen Kirche der Heiligen zugehört, also hat Christus derselben die Schlüsselgewalt ertheilt, weil solche nichts Anderes ist, denn das Amt von der Sündenvergebung, dadurch jedem, der sie begehrt, dieselbe zugeeignet wird. Aus der Schenkung des himmlischen Gutes nun folgt unwidersprechlich die Verleihung der Macht, zu setzen, zu ordnen und zu richten alle diejenigen Dinge überhaupt, so wie die äußeren Angelegenheiten im Ausbau eines Gemeindelebens, das sich an den einzelnen Orten durch den heil. Geist geboren hat, insbesondere, — von welcher theils die weitere, vollere, unbeschränktere Wirksamkeit des Evangeliums, und das Sammeln, Reguliren und Anregen der von diesem erzeugten oder segensreich durchdrungenen Kräfte, theils aber auch der Bestand der Gemeinschaft abhängt, die sich als solche organisiren will, dazu also einige nicht bloß nutzbar, sondern erforderlich sind. Die Art, wie es geschieht, macht den Begriff einer Kirchenverfassung aus; die selbstthätige Mitwirkung und Ausübung der Allen, auch den getauften Kindern, in der Kirche geschenkten Rechte kann nur gedacht werden durch hierzu befähigte, die Stelle der übrigen zugleich mit vertretende Personen; die hierbei berathende, das Unrecht an Gottes Statt verbietende Leitung insonderheit derjenigen Diener, welche sowohl Wächter als Hirten sind, (Bischöfe, Pfarrherren, die vorstehen, weiden, aufsehen mit der Lehre, wie die Natur des Amts am göttlichen Worte mit sich bringt, vgl. Schmalk. Artt. s. 156. b. am Ende. 141. a. Conc. Form. Art. 10. s. 316. a. am Ende, — nicht schlechthin bloß lehren sollen, denn hierein ist der Unterschied der Pastoren von den bloßen Gehilfslehrern zu setzen —) auch mit mehr oder weniger, je nachdem es die Nothdurft erheischt, beigeordneten Gehilfen zum Vollzug der zum Vorstehen erforderlichen Handlungen, ist das sogenannte Kirchenregiment. Eine göttliche Auctorität von Kirchenverfassung darstellen wollen, heißt Gesetz und Sünde machen an Christi Statt; wohl aber sind alle diejenigen Rechte, welche unmittelbar im Amt der Schlüssel d. i. des Worts und der heil. Sacramente wurzeln, göttlichen Befehls an die Gesammtheit der Christen, als die Macht, 1) Kirchendiener zu berufen und einzusetzen, 2) gottesdienstliche Versammlungen anzustellen und die Erscheinungen des gemeinsam kirchlichen Lebens zu ordnen, 3) auf Grund des Worts, des Evangeliums und Gesetzes, durch Gebet das Himmelreich und seinen Segen auf- und zuzuschließen, und demgemäß weiterhin die von Christo befohlene Gemeindezucht zu üben, 4) die geführte Lehre nach Gottes Wort zu prüfen und, was in dieses Ge⸗