# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S59 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 59 Wenn Ihr denn über diesem Handel und insonderheit, wessen Ihr, da er ferner um die Communion ansuchen würde, Amts- und Gewissenshalben Euch gegen ihn zu erzeigen, uns um Eröffnung unseres Bedenkens bittlich ersuchet: als thun wir Euch hierauf zu wissen, daß nach Gelegenheit der von Euch angedeuteten Umstände und beigefügten Ursachen wir dafür achten, Ihr dem N. die Absolution und Communion zu verweigern bisher gut Fug und Recht gehabt; wissen Euch auch nicht darum zu verdenken, wenn Ihr auf solcher Verweigerung bis zu Erörterung der Sache nochmals beruhetet, unterdessen aber ihn mit Ernst vermahnetet, daß er ohne Weitläuftigkeit zu Recht seine Unschuld ausführen und hierinnen seines Gewissens und seiner Seligkeit nur eben und wohl wahrnehmen wollte, damit er nicht, durch Mißbrauch des Richtens, Gottes, des gerechten Richters, der ins Verborgene siehet, Rache und Strafe auf sich lade und sein Gericht und Verdammniß schwerer mache. So es dem N. mehr um seiner Seelen Heil, als um äußerlichen Schein der Unschuld vor den Leuten mit Suchung der Communion zu thun, wird er sonder Zweifel mit höchstem Fleiß daran sein, daß er sich durch gesuchte Ausflucht und Weitläuftigkeit des Processes nicht an seiner eigenen Wohlfahrt hindere. Und so Ihr ihm dann neben genugsamer Verwarnung die Zusage thut, daß bei schwebendem Proceß im Fall der Noth oder tödtlicher Krankheit ihm der Trost göttlichen Wortes und des heil. Abendmahls unverweigert sein soll, halten wir dafür, daß Ihr den Sachen die Genüge gethan und er weiter in Euch zu dringen nicht befugt sei. Eurer Kirchenordnung halben wäre uns deutlicher Bericht vonnöthen gewesen, achten aber dafür, wenn nach Ausführung seiner Unschuld N. zur Communion gelassen würde, könnte füglich mit seinem und Eurem Glimpf der Sache von der Canzel, oder wie sonst bei Euch hergebracht, also gedacht werden, daß mehrerwähnter N. nicht aus Verachtung, sondern auf Euren Rath und Gutachten, so aus wichtigen Bedenken hergeflossen, bisher der Communion sich enthalten und daß mit seinem Exempel kein Anderer sich zu behelfen berechtigt sei. Dies habt Eurem Begehren nach Euch zur Antwort und seid göttlichen Gnaden befohlen. (S. Thesaurus consiliorum von Oedekennus. Vol. I. Part. II. Fol. 331.) Kirchlich = Zeitgeschichtliches. I. Amerika. Der Lutheran Observer und die Missouri Synode. Erstgenanntes Blatt spricht sich in seiner Nummer vom 25. Dec. v. J. über unsere Synode, wie folgt, aus: „Es gibt auch eine kleine deutsche lutherische Gemeinde von der Missouri⸗Synode in Washington City. Die Glieder derselben sind, wie man sagt, fromme und eifrige Leute. Es gibt viel Ausgezeichnetes und Nachahmungswürdiges in beinahe allen Kirchen der Missouri⸗Synode. Was wir empfehlen, ist ihr gründliches Forschen in der Schrift, ihre tief religiöse Erfahrung, ihr exemplarisch christliches Verhalten und ihre eifrigen Anstrengungen, das Lutherthum in diesem Lande aufzubauen. In diesen Eigenthümlichkeiten sind sie unsern General-Synoden-Lutheranern gleich. Wir sind Herz und Hand mit ihnen in diesen Dingen. Möchten alle deutschen Lutheraner ihrem Beispiele nachahmen in diesen