# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S52 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 52 Kirchendienst und Kriegsdienst. So schreibt Johann Gerhard: „So sind darum die Diener der Kirche nicht zu zwingen, daß sie mit im Kriegsheere sind (es sei denn um Gottesdienstes willen), daß sie gleich mit den Anderen Wachtdienste thun u. s. w., wobei jedoch manche die Einschränkung hinzufügen, wenn sich das Vaterland in der äußersten Noth befinde und die dringendste Gefahr sei, daß es in die Hände der Feinde komme, dann seien die kirchlichen Personen, wenn sie zahlreich und des Gebrauchs der Waffen kundig seien, verpflichtet, daß sie der dem Untergange nahen Republik Hülfe leisten.“ *) Daß aber Gerhard selbst zu denen gehöre, welche diese „Einschränkung“ machen, sehen wir aus einer früheren von ihm gemachten Bemerkung. Auf den Einwurf derjenigen, welche den Bischöfen das Kriegführen rechtsprechen: daß ja nach Deut. 20, 2. Num. 10, 9. den Priestern befohlen werde, im Lager zu sein und die Trompeten zu blasen — antwortet nehmlich Gerhard: „In gleicher Weise befinden sich noch heutzutage die Kirchendiener im Lager, nicht um zu kämpfen, wenn dies nicht ein plötzlich eintretender Fall und die äußerste Noth fordert, sondern um zu lehren, zu ermahnen, zu trösten, die Sacramente zu verwalten, zu beten und zum Gebet zu ermuntern.“ **) Ausführlicher spricht sich hierüber der alte Leipziger Theolog Hieronymus Kromayer aus. Er schreibt: „Militärische Verrichtungen schicken sich, außer dem höchsten Nothfall, für den Diener der Kirche nicht. Ich rede hier 1. von militärischen Verrichtungen, welche von dem Soldaten als solchem geschehen, der den Feind bald angreift, bald abwehrt ꝛc. Ich verweigere also dem Diener der Kirche im Lager nicht Amts⸗Verrichtungen, sondern nur militärische. Ich nehme den höchsten Nothfall aus. Denn es ist erlaubt, das außerordentlicher Weise zu thun, was ordentlicher Weise zu unterlassen ist. Außerdem darf er sich nicht in den Krieg mischen, als eine fremde Sache, 1 Pet. 4, 15. Zur Lehre (in didacticis) ist dies (zu wissen) nütze, damit ein jeder die Grenzen seines Amtes wisse und beachte, und damit ein Diener des Wortes in Kriegszeit kein irrendes Gewissen habe, woran, wie Sleidanus L. 8. ad annum 1531. S. 221 schreibt, Zwingli litt. Denn indem er bei sich überlegte, wenn er zu Hause bliebe und die Schlacht fiele unglücklich aus, daß er selbst den großen Schimpf tragen werde, als ob er zwar die Gemüther der Menschen durch Predigten entzündete, aber in der Noth selbst weich würde, so wollte er *) „Sic ergo ecclesiae ministri cogendi non sunt, ut in acie versentur (nisi sacrorum causa), ut vigilum munus una cum aliis subeant etc., ubi tamen quidam addunt limitationem, si patria in extremo versetur discrimine, ac praesentissimum sit periculum, ne in manus hostium veniat, tum personas ecclesiasticas, si sint numero plures et armorum peritae, teneri, ut reipublicae periturae opem ferant.“ Loc. de magistratu polit. § 440. **) „Pari ratione adhuc hodie ecclesiarum ministri in castris versantur, non pugnandi gratia, nisi subitaneus quidam casus et extrema necessitas id flagitet, sed docendi, exhortandi, consolandi, sacramenta administrandi, orandi et ad preces excitandi causa.“ L. c. § 398.