# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S49 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchendienst und Kriegsdienst. 49 Schwereres begangen hat.“ (Fuchs Bibl. der Kirchenversammlungen. II, S. 572.) Ferner heißt es im 1. Kanon der Synode von Telepte vom Jahre 418: „Wer nach der Taufe Soldatendienste annimmt, soll kein geistliches Amt erlangen können.“ (A. a. O. III, 438.) Ferner heißt es im 7. Kanon des 451 abgehaltenen ökumenischen Concils zu Chalcedon: „Daß diejenigen, welche einmal in den Klerus versetzt oder Mönche geworden sind, weder zum Kriegsdienst, noch zu einer weltlichen Würde kommen, oder, wenn sie dieses wagen und nicht bußfertig zu dem, was sie um Gottes willen erwählten, zurückkehren, Anathema sein sollen.“ (S. Ehinger's bereits angezogenes Werk S. 154, wo derselbe die Bemerkung anfügt: „Dieser Kanon ist nicht ganz ohne Aberglauben. Denn es können wichtige Ursachen eintreten, daß eine dem Kirchenamte gewidmete Person zu einer bürgerlichen Lebensart mit Recht übergeht. Und mit größerem Recht würden die müßigen Mönche wider den Türken kämpfen, als daß sie in ihren Klöstern schlemmen und Hurerei treiben.“) Noch unter den Capiteln Kaiser Karls des Gr. und Ludwigs des Fr. aus dem 9. Jahrhundert (lib. 6. sub num. 61.) findet sich folgende Constitution: „Wenn ein Bischof, Presbyter oder Diakonus oder Subdiakonus in den Krieg ziehen und zu Kriegszwecken mit Kriegswaffen sich anthun sollte, so ist er von jedem Amte zu entsetzen, und zwar also, daß er auch die Laiencommunion nicht erhalte.“ (Ziegler a. a. O. F 2.) In dem im Jahre 895 abgehaltenen Triburiensischen Provincial⸗Concilium wurde folgender Beschluß gefaßt: „Die sich einmal für den Klerus bestimmt haben, dürfen weder zum Soldatenstand noch zu irgend einer weltlichen Würde übergehen, wie auf der Chalcedonensischen Synode Cap. 7. festgesetzt worden, damit sie nicht solche sein, wie St. Isidor von ihnen gesagt hat, die, den Hippocentauren ähnlich, weder Pferde, noch Menschen sind und wie unvernünftige Thiere frei von ihrer Begierde getrieben werden.“ (Ebendas. F 4.) So streng konnte sich die Kirche darum um so eher aussprechen, weil seit Constantin dem Großen, nehmlich seit 319, alle Diener der Kirche vom Kriegsdienst gesetzlich befreit waren, *) dieselben daher, wenn sie an kriegerischen Unternehmungen sich betheiligten, dies lediglich aus freiem Antriebe thaten. Nur eine kurze Zeit war ihnen dieses Privilegium in einem Theile des römischen Reiches genommen. Wie Sozomenus berichtet, ließ nehmlich Julian der Abtrünnige sämmtliche Kleriker Kappadociens, um sie recht empfindlich zu kränken, in die Soldatenlisten einschreiben und stellte sie unter den Befehl des Präfecten jener Provinz.**) In gleicher Weise, wie die alte Kirche, hat auch die lutherische über das Verhältniß des Kirchendienstes zum Kriegsdienste geurtheilt. *) S. Neander's Kirchengeschichte, Bd. III, S. 288. **) Sozomenus fügt seinem Berichte die Bemerkung bei: „Quod est nimis grave et vehementer injuriosum“, b. i., was allzu hart und überaus schimpflich ist. (S. Autores H. E. recogn. per Rhenanum. fol. 446.) Ziegler bemerkt aber ganz richtig: „Obwohl das nicht schimpflich sein kann, was man ohne Einstimmung und wider Willen thut.“ (A. a. O. C 2.)