# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 46 Kirchendienst und Kriegsdienst. zuletzt bei den Gemeinden, worunter wahre Gläubige sich befinden müssen. Wehe aber dem, welcher den Ordnungen selbst, die ja nur von Menschen aus⸗ gegangen sind, sowie den zu diesem Zwecke in der Kirche öffentlich amtirenden Personen in der Beziehung darauf gleiche Vollmacht zuschreibt, wie die reine Predigt des göttlichen Worts und die, welche sie führen, haben, und von die⸗ sem Grunde aus Gehorsam gegen jene als von Gottes wegen fordert! (Fortsetzung folgt.) — Kirchendienst und Kriegsdienst. Stimmen aus der Kirche hierüber. Was sowohl die alte Kirche, als unsere lutherische Kirche in ihren besten Tagen über das Verhältniß des Kirchendienstes zum Kriegsdienste geurtheilt habe, dies zu erfahren, dürfte denen, welchen die betreffenden Schriften nicht zugänglich sind, sonderlich jetzt in unserem schwer heimgesuchten Vaterlande, wo man daran denkt, auch die Kirchendiener zum Kriegsdienst heranzuziehen, nicht uninteressant sein, ja, manchem zur Berichtigung seines Gewissens gute Dienste leisten. Wir gedenken daher in Folgendem einige sowohl öffentliche als Privat-Aussprüche christlicher Kirchenlehrer über diesen Gegenstand mit⸗ zutheilen. Wir müssen freilich sogleich im Voraus bemerken, daß über diesen unsern Gegenstand die Quellen ziemlich spärlich fließen, namentlich darüber, was uns hier sonderlich interessirt, wie sich ein Prediger des Evangeliums zu verhalten habe, wenn er von seiner Obrigkeit aus dem Kirchendienst in den Kriegsdienst gerufen wird. Darüber, daß ein Diener Christi nicht freiwillig Soldat werden könne, ist durch alle Jahrhunderte hindurch in der Kirche nur Eine Stimme gewesen; überall stoßen wir auf energische Pro⸗ teste dagegen nicht nur in den Privatschriften der Kirchenlehrer, sondern auch in den öffentlichen kirchlichen Bekenntnißschriften und Kirchenordnungen. Darüber hingegen sich auszusprechen, ob ein dem Dienste der Kirche Geweihter auf Befehl der Obrigkeit auch das leibliche Schwert führen und das blutige Kriegshandwerk treiben müsse, war darum weniger Veranlassung, weil in früheren Zeiten theils die Kriegsheere nur durch Anwerbung Freiwilliger zusammengebracht wurden, theils die Diener der Religion vom Militärdienst gesetzlich eximirt waren, und zwar war letzteres nicht nur in den Staaten christlicher Gewalthaber seit Constantin dem Großen, sondern auch in fast allen heidnischen Staaten und Reichen der Fall.*) Caspar Ziegler, der berühmte lutherische Rechtsgelehrte, Professor und Consistorialrath zu Wittenberg, gestorben 1690, hat zwar eine besondere Abhandlung geschrieben, die den Titel trägt: „Ein kirchliches Unding, oder der *) Nach Dionysius von Halicarnassus (Antiq. rom. lib. 2.) spricht schon das Gesetz des Romulus die Priester von militärischen Aemtern und Lasten frei, weil derselbe, wie Dio⸗ nysius schreibt, „meinte, daß die Republik sicherer durch die Religion, als durch Schwerter vertheidigt werde.“ (Citirt von Ziegler a. a. O.)