# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S45 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. 45 darin, welches der dreieinige Gott bei Setzung gewisser Umstände schlechter⸗ dings durch Uebertragung verwirklicht haben will, wenn gleich ihr Zweigamt und die Handlungen desselben insoweit menschlichen Rechts sind, als sie nicht unmittelbar, wie die Verwaltung der Gnadenmittel, in und mit dem Wort von unserer Seligkeit eingesetzt sind und einen besonderen Beruf nach Gottes Befehl fordern, (nach Symbolen und Katechismuslehre,) und darum auch erst durch und in dem Gebrauch, den jene erheischen, zwar mit eingeschlossen sind, aber die Art ihrer Ausführung nicht besonders bestimmt wird. Der Ursprung dieser Funktionen liegt in dem Gebot der Liebe also, daß aus demselben folgt, es solle Alles ehrlich und ordentlich, wie in der Welt überhaupt, so auch in der Kirche Gottes zugehen; und weil das öffentliche Amt des Worts d. i. der Gnadenmittel in besonderem Beruf die Wache über die Seelen und die Rechenschaft dafür hat, daß um derselben willen durch und nach dem Wort auch, was dazu dient, gebauet werde, so hat es, wie um die andern Aemter, so überhaupt dafür zu sorgen und zu stehn, daß Un⸗ ordnungen und Aergernisse innerhalb seiner Gränzen vermieden werden; und darum ist 1 Cor. 14, 40. das allgemeine Fundament; daß Zweigämter, wie (der urchristliche Diakonat und) jenes Ordnungsamt sogenannter regie⸗ render Aeltester in dem des N. T. mit einbegriffen sind. Wenn aber nun das ganze Kirchenamt im apostolischen dergestalt enthalten ist, daß zunächst alle Gewalt dieses letztern, die da bleiben und als fortdauernd betrachtet werden soll, in das gläubige Christenvolk, wie 1 Cor. 3, 21. fgg. deutlich besagt, geleget ist, welches auch, des unsichtbar bei ihm seienden und seiner Vermittlung sich gebrauchenden Herrschers Werk ausrichtend, als der Mund Christi berufet: so muß es folgerichtig diesem in voller Freiheit an⸗ heimgestellt sein, verschiedene Zweige also menschlichen Rechts, je nach dem Bedürfniß und den Gaben, die sich vorfinden, aus dem einen Amt heraus⸗ treten zu lassen, da sich für diese Vertheilung kein besonderer Befehl des Kö⸗ nigs in Seinem Reiche aufzeigen läßt, während es doch das apostolische Amt des Wortes selbst durch öffentliche Aufrichtung fortzusetzen als Seine aus⸗ drückliche Stiftung hat. Darum redet der Knecht Jesu, wenn er Gesetz und Evangelium verkündigt, (auch sogenannte weltliche Beisitzer im Kirchenregi⸗ ment ꝛc., wenn sie in ihrem Dienste Gottes Wort zu bringen haben,) nicht bloß im Namen der Kirche, sondern (zu ihr selbst und) wesentlich, formaliter, zugleich im Namen Gottes, nicht bloß von des geistlichen Priesterthums, sondern von eines besondern Berufs wegen; in solchen Angelegenheiten aber, für welche die Gläubigen durch kein Gesetz, als jene obige Regel beschränkte Freiheit, von Christo ihnen gegeben, haben, gilt alle Uebertragung an ihn oder hierzu bestellte Zweigämter allein im Namen und Auftrag der Gemeinde. Und so bleibt die Befugniß, kraft des apostolischen Amts⸗ mandats verschiedene Anstalten, Vorkehrungen und Einrichtungen, die Ge⸗ brauch und Verwaltung der Gnadenmittel erheischet, ohne welche wir sie ver⸗ geblich empfangen würden, oder welche frommen und sich schicken, zu treffen,