# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 44 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. Gemeinschaftsrechts und Rottenwesen hierbei viel mit unterlaufen.*) Nicht also eine göttlich gesetzliche Institution ist dies Amt des Geistes, insofern ein anderes Gesetz noch gelten sollte, als die heiligen 10 Gebote, sondern nebst den Trägern erfüllte Verheißung des Evangeliums, und eben seine höchste Bethätigung und Erfüllung geschieht an dem Sonderberuf zum öffentlichen Dienste innerhalb der Gemeinschaft derer, die da glauben. Ja, in wahrer Freiheit, damit Christus sie befreit hat, frei von allem Zwange eines Gesetzes, nicht weil sie sollen, sondern weil Gottes ewiger und guter Wille, bereits im Gewissen geoffenbart, vermöge Seiner Gedanken des Friedens und gnaden⸗ vollen Rathschlüsse durch die Predigt der Gerechtigkeit, der überschwänglichen Klarheit in dem Angesichte Jesu Christi der ihrige geworden ist, handeln die Organe des h. Geistes in der Kirche, sie mögen die Diener am Wort ernen⸗ nen oder hierzu ernannt werden. Was der HErr Jesus selbst gethan und geboten hat, Arbeiter für die Ernte Seines himmlischen Vaters zu erflehn, zu erkennen, zu erwählen, Luk. 6, 12. 13. 17. Matth. 9, 38., 10, 1. Mark. 3, 13. 14., befolgt die Gemeinde der Gläubigen, und die Erfüllung ihrer Bitte, „fromme Kirchendiener zu geben, dieselben zu begaben und bei Seinem Worte zu erhalten,“ würde sie selbst unmöglich machen, wenn nicht die durch solches Erkennen der vom HErrn bestimmten sich selbst beschränkende Demuth ihre unsichtbare Versammlung zierte. — Und nun gleichwie Er es ist, welcher Seine Gemeinde durch die ihr vom h. Geiste vermöge der Ausrüstung und Verleihung gewisser zum Amte vorzugsweise dienlicher Erfordernisse bezeich⸗ neten und von ihr dankbar angenommenen Werkzeuge gliedlich in Hörende und Unterrichtende sondert: so gibt Er auch denjenigen Unterschied der Ga⸗ ben und Kräfte, welche die in christlicher Freiheit nach dem Vorbild der apo⸗ stolischen Kirche aufzurichtende Vertheilung des einen Kirchendienstes in mehrere Zweige und einzelne Aemter bedingen. Und das ist allerdings der Grund, weßhalb sich auch, wie die durch höhere und niedere Stufenordnung von einander geschiedenen Lehrer in dieser Beziehung, so in entsprechende Aemter gesetzte Regierer zwar eines göttlichen Berufs im Reich der Gnade getrösten können, denn sie sind gegeben Theil zu haben an einem Amte *) Kraft der Verheißung und geschehenen Stiftung aus dem Munde Gottes ist alle diese Amtsübertragung innerhalb der äußeren Christenheit bis auf den heutigen Tag vom Himmel, wenn auch Berufende und Berufene zum großen Theil in Lehren der Teufel, Sünd' und Schanden liegen, denn die Pforten der Hölle mögen den darunter verborgenen geistlichen Leib Jesu Christi nicht überwältigen, und Er wird bei ihm sein hier bis an das Ende der Welt und dort von Ewigkeit zu Ewigkeit; das Setzen in's Amt des Worts geschehe, wie es wolle, (es sei denn von Solchen, die deß keine Macht haben, und ohne daher angenommen zu werden,) ein göttlicher Beruf liegt zum Grunde, er werde noch so entheiligt durch die un⸗ würdigen Diener, für die er nur äußerlich ist, und verunehrt und geschändet durch die gott⸗ losen Verächter, weil der HErr im Schiff der Kirche bei den Seinen ist, denen Er das Pre⸗ digtamt gegeben und alle Dinge zur dereinstigen Verherrlichung gereichen läßt; zu jeder Zeit und an jedem Ort ist dieses Amt von fortgehender Gültigkeit, und nur nach dem geoffen⸗ barten Willen Gottes selbst soll der Beruf der einzelnen Verordneten hier und da, mehr Frucht in Seinem Reich dadurch zu schaffen, räumlich geändert, oder gar, bei beharrlichem Schaden, aufgehoben und zu nichte gemacht werden.