# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S42 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 42 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. des Amts des Worts in Gnadenmittel- und Ordnungsamt genauer an. Die Funktionen beider sollen göttlichen Rechts sein, hierin kein Unterschied zwi⸗ schen denen des ersten und denen des zweiten Statt finden; welche Personen aber und in welchem Verhältniß zu einander diese mit den Handlungen des einen und des andern betraut werden, das sei menschlichen Rechts; und diese Anschauung sei auch allein den lutherischen Symbolen gemäß. (Vhdlungen S. 155 fgg.) Die letzteren kennen keine andere, als die in Gottes Wort gegründete. Nach demselben gibt es, wie wir oben gesagt (und wie auch der Verfasser, aber in einem uns fremden Sinne, will), nur ein einiges Amt der Kirche, das der Schlüssel, welche die ganze Kirchengewalt in sich fassen, des N. T., Matth. 16, 18., 2 Cor. 3, 5., in dem alle übrigen beschlossen lie⸗ gen, wie ja Apgsch. 6. der Apostolat den Diakonat in sich begreift. Demsel⸗ ben liegt von Gottes und, wo mehrere Gläubige sich sammeln, zugleich von Gemeinschaftswegen die Verwaltung der Gnadenmittel ob, in welchem letz⸗ tern Fall Niemand öffentlich es ausrichten soll ohne ordentlichen Beruf. (2 Cor. 4, 5.) Daß bei, für und zu seinem Gebrauch außer dem Befehl dazu gewisse Funktionen hier auf Erden, insonderheit auch zum Zweck der Ordnung erfordert werden oder nützen, ist selbstverständlich. Aber diejenigen alle, welche die h. Schrift 1 Cor. 12., Röm. 12. dahin rechnet, sind als solche im Einzelnen ebenso keineswegs in derselben vorgeschrieben, wie es der Frei⸗ heit der Kirche, ihrem Ermessen im H. Geiste je nach dem Bedürfniß überlassen ist, in welcher Gestalt sich ein besonderes Amt hierzu verwirkliche. Daß dem nicht so sei, kann schlechterdings nicht durch beweisende Stellen des göttlichen Worts geltend gemacht werden, es sind keine da. Ganz anders verhält es sich mit denjenigen Verrichtungen des Schlüsselamtes, dadurch die Menschen zum Genuß des ewigen Heils gebracht werden sollen, um deren willen es im Vergleich zu seinen Theilämtern das höchste genannt wird. Diese ergeben sich aus der Natur und Wesen der Kirche, (ohne dasselbe mit auszumachen, wenn ich das logische Wesen vom metaphysischen, der Existenz, dem Namen eines Dinges unterscheide,) nicht bloß also, daß sie durch das Sein der Kirche, wie durch sie jenes, in der Zeit gesetzt sind, ohne daß Gott es für nöthig erachtete, einen Befehl über die Art und Weise ihrer Ausführung zu offenba⸗ ren; sondern das 2. Gebot verlangt zu seiner wesentlichen Erfüllung den rechten und reichlichen Gebrauch des göttlichen Wortes, und das 3. die Ordnung des Hörens und Lehrens, wie des gemeinschaftlichen Gottes⸗ dienstes überhaupt, wovon die Sacramente nicht ausgeschlossen sein dürfen; — während das 4., welches den Unterschied von Regierenden an Gottes Statt und Untergebenen, von Aeltern und Jüngern im Reiche der Natur begründet, auf das Gebiet der Gnade seine Anwendung erleidet in Rücksicht des Gehorsams, der Personen geschuldet wird, welche an Christi Statt die reine Lehre verkündigen, als solchen. Das 1. Gebot, welches von dem Menschen den ihm offenbarten HErrn zu seinem Gott zu haben fordert, schließt nothwendig mit ein, wenn Gott sich gibt mit Allem, was Seine un⸗ aussprechliche Liebe mittheilt, keine dieser Gaben in schnödem Undank zu