# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S41 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. 41 nach außen, zur Verherrlichung Seines Evangeliums. Der Predigt von Seinem darin geoffenbarten Willen, damit zu regieren, hat der HErr allein Seine Kirche untergeben, und daher befohlen, das Amt derselben hierzu tüch⸗ tigen Personen in öffentlichem besonderen Gemeindeberuf zu übertragen. Das ist eine Funktion göttlicher Ordnung und göttlichen Rechts, allen Gläu⸗ bigen gegeben. Für die anderen Aemter werden bloß die Gaben geschenkt, aber kein bestimmter Befehl ist vorhanden, sie auch besonders aufzurichten. Wie durch das Amt des Worts die Kirche selbst erhalten wird, so auch durch dieses seine in ihm wurzelnden Zweige, jene übrigen Aemter. Um des Worts willen werden die Gaben hierzu gegeben, und sie selbst aufgerichtet; dem Amt des Worts sollen sie dienen, den Zweck desselben, ohne nothwendig zu sein, ausrichten helfen; durch des Wortes Kraft ist nicht bloß ihr Dasein, sondern auch ihr Dienst und sein Vollzug bedingt; des Wortes Amt hat auch für sie zu stehen und sie zu überwachen, daß Alles ehrlich und ordentlich, wie über⸗ haupt, so hierbei zugehe. Sie sind Theile des Predigtamtes, insofern sie aus ihm folgen, hangen an ihm, werden auf dieses als ihren Grund gebaut, weil sie nur durch, in und mit dem Worte können ausgeübt werden, und bauen selbst nur wiederum, wo sie recht verwaltet werden, auf dieses Wort dasjenige, womit sie der Kirche nützen wollen, und helfen demselben weiter bauen. Weil das Gnadenmittelamt zugleich ein geistliches Regiment ist, darum erst kann aus demselben ein Regieramt, nicht bloß in Gemeindeangelegenheiten, sondern auch über mehrere Kirchen gesondert werden, welches, als Gehülfe jedes einzelnen Pastorats in seinem Bereiche, somit allen Aemtern (in diesem) und Leuten mit seinem Sorgen und Aufsehen über das Ganze als ein Knecht dienet, wiewohl es Allem vorgesetzt und auch einem Ortspfarramt, das doch die Gnadenmittel verwaltet, übergeordnet ist, aber aus dem Gnadenmittel⸗ oder Schlüsselamt überhaupt, das der Kirche gegeben, im Pfarramt in's Be⸗ sondere sich ausführt, allein hergeleitet werden kann, und demselben unter⸗ worfen die selbstständige Prüfung derer, welchen es ursprünglich bleibt, nicht beeinträchtigen darf. Innerhalb einer Ortsgemeinde befähigt die Gabe der Weissagung oder die Geheimnisse des Himmelreichs im Wort, die Wunder an Gottes Gesetz auszulegen und zu verkündigen, ein öffentlich aufgerichtetes Lehr⸗ (d. i. Pfarr-) amt als die Concentration aller Aemter der Gemeinde auszurichten; mit ihm werden diese Zweig- und Hülfsämter übergeben, nämlich — also außer der reinen Lehre d. i. dem, was des Glaubens ist, und dem Ermahnen — die darin zugleich enthaltene Sorge für die Werke der Liebe, gute Sitten und das Leben darin (auch besonders hinsichtlich der Almosenpflege an denjenigen, welche Christus hierzu sendet, den Armen), für Zucht und Ordnung, überhaupt für alle leiblichen und geistlichen Bedürf⸗ tigen, Kranken, Elenden und die Sterbenden, amtlich, s. Röm. 12, 7. 8.; denn das Wort regieret Alles, herrscht über Alles; folglich bleibt auch dem Amt desselben die Aufsicht über alle einzelnen Bedienungen, wenn sie aus ihm hervorgehen, mit ihrer ganzen Verantwortlichkeit. Sehen wir jedoch, was das Einzelne betrifft, vornehmlich die Theilung