# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S39 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. 39 Entstehung der preußisch luth. Kirchenverfassung, besonders Synodalbeschlüsse S. 2 unten. Die Herrschaft in der Kirche, zu welcher eine Grundlage die vorliegenden Thesen bilden sollen, ist allerdings der äußern Form nach verschieden von der eigentlichen sogenannten Hierarchie. Es wird nach der 23. aller Dienst der Kirche seit Christi Himmelfahrt aus dem Recht der Berufung an einen dazu Begabten und Geprüften mit Gebet im heil. Geist, durch den die Kirche mit Christo eins ist, hergeleitet. Der vollständige Akt derselben kommt nach der 26. These verschiedentlich dazu geordneten Organen (welche für solche An⸗ gelegenheiten ihre Stimme abgeben) zu. Der Kirchendienst zerfällt nach göttlichem Recht, wie die 24. und 25. Thesis sagen, in unterschiedliche Aemter, deren Zahl nur und Art dem Ermessen des kirchlichen Organismus im heil. Geiste überlassen ist. Abgesehen davon, daß demzufolge die Entstehung des Gnadenmittelamts, welches das wichtigste sein soll (Th. 28. 30.), eine und dieselbe ist, wie der übrigen Dienste (vgl. Bericht S. 35 oben), so darf es auch nicht das des Worts selbst sein, aus welchem alle die andern fließen (die darum heilige kirchliche Aemter sind, weil sie auf Grund des Worts auf⸗ und ausgerichtet werden, und zum Behuf der Gnadenmittel dienen); ja viel- mehr sollen gewissen Funktionen, auch wenn sie bloß die Seite der äußerlichen Ordnung betreffen, ebenso göttliches Recht, und, wo sie es mit Personen zu thun haben, um der von Christo gewollten Ordnung willen Gehorsam von Gotteswegen in diesem Gebiete zustehn. (Th. 29. 31fgg. 34. 37 ꝛc.) — Wer den Begriff und das Wesen der Kirche nicht streng als etwas rein Geist⸗ liches, Himmlisches festhält, dem müssen freilich zur Natur derselben schon die irdischen Güter der Gemeinde gehören, und daher auch die Verwaltung derselben ein für sich bestehendes Amt, dem durch göttliche Bestimmung Sachen untergeben sind, erfordern. Wo aber findet man in der heil. Schrift auch nur den geringsten Befehl, ein Mandat von Gott hierzu? An welcher Stelle hat Christus dieses Amt eingesetzt? Richten es nicht die heiligen Zwölfe und die apostolische Kirche in christlicher Freiheit auf? Ebenso verhält es sich mit einem besonderen Amt des Ordnens, Regierens, der Aufsicht innerhalb einer einzelnen Gemeinde und des Verbandes mehrerer, welches außer dem Wort des HErrn noch etwas zu gebieten hätte. Wo in aller Welt soll dieses seine göttliche Stiftung und Berechtigung haben? Was ist nach der Lehre Christi allein göttlichen Befehls und Rechts? Das Evangelium zu predigen, zu lösen und zu binden, zu taufen, das wunderbare Sacrament Seines Leibes und Blutes zu Seinem Gedächtniß zu feiern, zu lehren und halten Alles, was Er in dem aus dem Neuen Testament heraus neu gewordnen Gebot der Liebe Gottes und des Nächsten gelehrt und bestätigt hat, darin auch wiederum das Vorhergehende mit eingeschlossen ist; und wie die ersten Zeugen Christi der von ihnen gesammelten Kirche, so soll diese theils missionirend, theils nament⸗ lich innerhalb entstandener Gemeinden Grenzen durch Aufrichtung eines besondern Dienstes, der vom gemeinen Beruf der Apostel (Schmalk. Artt. f. 152. a.) und, wie dieser, aus Christi Bevollmächtigung durch den nun