# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S38 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 38 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. trägt insonderheit das Zustandekommen der Amtsbefugniß eines zum Dienst der Kirche Bestellten in den oben angeführten Thesen einen Charakter im Gegensatz zu Luthers Lehre in der Schrift an die Böhmen v. J. 1523, welche niemals widerrufen, von den Bekenntnissen bestätigt und keinem der rechtgläu⸗ bigen späteren Dogmatiker je bestritten, vielmehr allemal von ihnen unver⸗ kennbar wenigstens vorausgesetzt ist. Es wird die freie Bethätigung der priesterlichen Gemeinde der Heiligen mit der in ihrem Schoße liegenden Ent⸗ faltung eines besonderen Amts niemals in Einheit gebracht werden, wo nicht der große Unterschied des mitten unter uns getretenen Messiasreichs von sei⸗ ner Vorbereitung im A. T., unter deren Hülle es doch zugleich auch seine Wurzel hatte, erkannt und verstanden, und daher das Evangelium vor trau⸗ riger Verstümmlung und empfindlicher Verletzung durch Gesetze, die weder Vorbilder des erstern, noch durch den Glauben im Herzen aufgerichtet sein können, bewahrt wird. So gewiß es ist, daß auf eine gottgefällige Art nur die Gabe, welche von Ihm kommt, zum öffentlichen Amt gemacht werden soll, so haben wir doch nie zu vergessen, daß, wie die zeitlichen Erscheinungsformen dem Leben diesseit der Ewigkeit bloß angehören, auch dem königlichen Priester⸗ thum der Gläubigen keine anderen Gränzen, als mit denen Gott selbst den Mißbrauch fern halten will, gesetzt, noch den einzelnen Christen Rechte ge⸗ raubt werden dürfen, die, von dem Erlöser ihnen theuer erkauft und zu eigen geschenkt, von köstlichem, unveräußerlichem Werthe und höchster Bedeutung für das Reich der Gewissen sind. Man vergleiche dagegen die geschichtliche der Welt, d. h. gewisse Einrichtungen, die abhängen von den Bewegungen der Elemente, also dieser Welt angehören, weltliche, jüdische, äußerliche Dinge betreffend,) nicht mehr den im N. T. als mündig zu betrachtenden Kindern Gottes von ihm gegeben sind; das Gebot der Liebe ist das einzige, dadurch ihr Glaube thätig ist, nicht aus Zwang, sondern mit Lust. Sogar die Sacramentsverwaltung ist frei vom Ceremonialgesetzlichen, die Gnadenzeichen selbst sind mit dem Evangelium gegeben, ihr Vollzug und Gebrauch findet sich im Inhalt der 1. Ta⸗ fel einbegriffen; geschweige, daß von Aussendung der Jünger Jesu und einem Kirchenamte überhaupt nicht dasselbe gelten sollte. Jede Institution, der man göttliches Recht zuschreibt, ohne sie wesentlich aus dem allgemeinen Naturgesetz und dem Evangelium herleiten zu können, führt zurück und gründet sich auf alttestamentliche Gesetzlichkeit, die im N. T. aufgerichtet dessen Charakter und Wesen zernichtet. Die Stufen der Ermahnung bei der von Christo befohlnen Kirchenzucht, die Hinzuziehung einer zum wenigsten oder zweier Personen, die vor der Gemeinde dann mit zeugen sollen, sie folgen aus dem durch die Offenbarung des Gna⸗ denreichs illustrirten allgemein menschlichen Rechtsbewußtsein. Alle Aussprüche, Einsetzun⸗ gen und Ermahnungen der Apostel, die nicht in jenen beiden Quellen sich begreifen lassen, sind für bloß menschliche Rathschläge und Anordnungen, wenn auch sehr bedeutsame, zu hal⸗ ten; ja selbst Gutachten oder Vergünstigungen lesen wir z. B. 1 Cor. 7, 11., weil der HErr dieses Orts nur solche gegeben wissen wollte, in milderer und strengerer Form. Indem sie auf das dem Nächsten Vorträgliche überhaupt Rücksicht nehmen, oder auf eine gewisse Zeit oder auf des Andern Zustand und Gemüthsfassung eingerichtet sind, fallen sie entweder mehr der christlich freien Einsicht heim, oder sind doch nicht ohne Hinweisung auf die Natur, aus dem Schatz und Vorrath der Treue in dem heil. Geist genommen, die durch die Erfahrung der Barmherzigkeit Gottes in den theuren Gefäßen entstanden war. Und so wenig dürfen wir an „eine Menge neuer Normen oder Gesetze durch die Apostel“ denken, daß vielmehr der HErr ihnen ausdrücklich verboten hat, etwas zu lehren außer dem, welches Er selbst befohlen, Matth. 28, 20.