# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. 37 wie bereits in dem Vorhergehenden sie zu einer in bestimmten Gesetzen und Ordnungen verfaßten sichtbaren Anstalt zu machen sich bemüht ward. Gleich⸗ wie das eigentlich nichts Anderes ist, als lehren, daß Werke als zur Seligkeit nothwendig zu dem Glauben hinzukommen, (s. S. 8. 14.) und somit eben das Kleinod von der Rechtfertigung in der goldnen Kette der christlichen Dogmen auf das Aeußerste gefährdet wird: so wird aus den Konsequenzen in noch weiterem Umfang hervorgehen, wie menschliches Thun dem Handeln Gottes mit uns durch die Gnadenmittel auf eine höchst nachtheilige Weise zur Seite gestellt sei. Und daß der mit dem obigen nothwendiger Weise zusammenhängende Irrthum von einem gesetzlich durch Gott geordneten Kir⸗ chenregiment außer dem Gnadenmittelamt die theure Beilage von der geistli⸗ chen Freiheit eines Christenmenschen durchaus beschädigen und verderben muß, insofern der Begriff des Gesetzes als correspondirenden den des Unterschiedes von Befehlenden und Gehorchenden fordert, und demnach Kirchenamt im N. T. den Gewissen die Sünde mehrt, anstatt die Befreiung von dem Joch des A. B. zu sein (Apostelg. 15, 10.,) ist zwar von vorn herein klar; es ist aber unerläßlich genauer darauf einzugehn, wie Gottes Wort ihn bestreitet. Aus Vergleichung des 26. Satzes mit den vorhergehenden ergibt sich, daß der Verfasser einen sichtbaren, von Gott gegründeten Organismus der Kirche als über den Einzelnen stehend (vgl. S. 10.) dergestalt ansieht, daß nicht ein jeder (wahre) Christ an sich kraft seines geistlichen Priesterthums zur Ausrich⸗ tung eines Kirchendienstes befugt, noch der lebendige geistliche Zusam⸗ menhang der Gläubigen an jedem Orte und zu jeder Zeit die ermöglichende Ursache sei, daß eine äußerliche Verfassung mit Aemtern, Ordnungen, Ge⸗ bräuchen eintreten könne. Schon in der 14. Thesis behauptet er außer den 10 Geboten das Vorhandensein göttlicher Gesetze im N. T. überhaupt, welche den Organismus der Kirche zum Gegenstande haben und ordnen, — womit in vollster That auf den Standpunkt des Juden- und Papstthums sich bege⸗ ben wird; — denn Alles, was im N. T. göttlichen Rechts sein soll, muß in dem natürlichen Gesetz des Gewissens sich nachweisen lassen, natürlich näher be⸗ stimmt durch besonderen Beruf, oder es ist schlechterdings bloß menschlichen Rechts, im Unterschied vom A. T., wo es außerdem noch Ceremonialsatzun⸗ gen gab, die nicht in dem Gebote, Gottes Gnadenstiftungen als solche in gläubiger Dankbarkeit als von Ihm anzunehmen, aufgehen.*) Demgemäß ses mit den Sacramenten sind die Zeichen, von welchen der 7. Art. der A. C. hauptsächlich handelt. Und wenn der 8. zur Ueberschrift hat die Frage, was die Kirche sei?—so antwor⸗ tet er damit, daß er sie für nichts Anderes erklärt, als die Versammlung aller Gläubigen und Heiligen, unter welchen freilich auch Glieder jener feindlichen Versammlung bleiben, welche der Satan gestiftet, die mit jenen eine äußere Gesellschaft bilden. In die Definition unsrer Symbole von der Kirche kommt nichts hinein, was nicht societas fidei ist. So wenig machen die Kirche proprie dicta und late dicta den Vollbegriff der Kirche aus, daß die letz⸗ tere nur darum von der ersteren benannt wird, weil diese an die äußeren Zeichen gebunden ist, nimmer aber, weil ein Leib mit seinem Unflath, der aus ihm herausschwärt, der vollständige Leib erst sei. (Vhdlungen S. 70 fg.) *) Aus Gal. 4, 1 fg. vgl. Col. 2, 20. erhellt, daß äußerliche Satzungen, (Elemente