# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1864_S36 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 36 Einiges über die Lehre des Oberkirchencollegiums der ev.⸗luth. Kirche in Preußen ꝛc. lehren ihren eignen Ursprung aus der Heilsgemeinschaft heraus, welche da⸗ durch Leben und Bewegung unsichtbar empfängt, daß sie ein Herz und eine Seele in einem HErrn ist, und einen Glauben, wie eine Taufe auf den Dreieinigen nur hat? Gleichwie diese es also ist, welche sich bestrebt, vermöge des ihr fort und fort mitgetheilten heil. Geistes, den Grundbegriff des Glaubens und der Lehre in seiner gegebenen Gliederung aus der Schrift zusammenzufassen und darzustellen, um alles Fremdartige, das sich eindrin⸗ gen will, von ihr selbst auszuscheiden; (gleichwie sie es auch allein ist, welche dem Geist der Welt, wenn er Glieder ergreift, nach dem Befehle Christi wehrt und stufenweisen Widerstand leistet:) so verständigt sie sich auch über Principien einer Verfassungsform, auf das Evangelium gegründet, welche das Eins Sein in dem HErrn nach Außen hin bethätigen kann. Aber niemals darf solche Anstalt zur Kirche, von welcher sie ja nur ausgeht, selbst gemacht werden, die ein Ewiges über Schranken der Zeit und des Raumes der sicht⸗ baren Welt Erhabenes ist, oder gar der Glaube des Christen abhängen von Institutionen, welche der Freiheit der in Jesu Namen Versammelten, zu ord⸗ nen, wie die ihnen gestellte Aufgabe zu lösen sei, durch den Geist der Wahr⸗ heit überlassen sind. Die genaueren Bestimmungen des Gesagten werden aus dem Folgenden sich ergeben. 27. These: „Aus der Natur der Kirche ergeben sich zunächst 2 Aemter, da sie theils himmlische (Gottes), theils irdische (der Gemeine) Güter em⸗ pfangen und den Bedürftigen zu spenden hat; das Amt des Worts und der Diaconat. Die himmlischen oder göttlichen Güter sind aber wieder doppelt, da Gott die Kirche theils zum Heil, theils als einen geordneten Organismus gegründet, oder wie wir mit der Schrift auch sagen können, da er theils das Heilswort und die Sacramente, theils Gaben, Aemter und Kräfte gege⸗ ben hat, die im Frieden zur Erbauung der Kirche wirken sollen. Wie also hiernach die Kirche selbst eine doppelte Seite hat, so auch das Amt des Worts: es ist theils Gnadenmittel⸗, theils Ordnungs-⸗(Aufsichts⸗, Regier⸗) Amt. Beide sind einander coordinirt und bedingen sich, wie sie jene beiden Seiten der Kirche selbst bedingen.“ Die Verhandlungen der Kommission zu Berlin übergehen die 11—26. These, und berathen nun die 27. These mit Zurückgreifung auf die frühern Sätze. Der Streit bewegt sich hier um die Frage, ob ein Kirchenregiment nicht in dem Sinn des 14. Art. der A. C., nach welchem es das öffentliche Lehren, Predigen oder Sacramentreichen mit der Wache und Sorge, die sich damit nothwendig verknüpft, in sich begreift, sondern als ein besonders beige⸗ gebnes Ordnungs⸗, Aufsichts⸗ oder Regieramt genommen, für die Verrich⸗ tungen, wozu es gültiger Weise bestellt ist, auf ein göttliches Recht (und Be⸗ fehl) sich zu berufen habe. Die Grundlage der Lehre von Regiment und Ordnung der Kirche ist der Artikel von dieser selbst.*) Wir haben gesehen, *) „Es ist ein hoch, tief, verborgen Ding die Kirche, daß sie Niemand ersehen mag, denn sie ist unsichtbar, lebet im Geist, an einer Stätte, dahin niemand (leiblich) kommen kann. (Luther.) sie muß allein am reinen Evangelium gefasset und geglaubt werden. Die⸗