# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1864_S32 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 32 Lesefrüchte. Im Folgenden wurde über Sonntagsheiligung conferirt. Die erste Resolution, heißt es im Bericht, welche das göttliche Recht des Feiertages und demnach jede gesetz⸗ liche Begründung desselben abwies, rief eine längere und lebhaftere Debatte hervor. Der Thesensteller (P. Flörke) vertheidigte nun, obgleich er in den Thesen selbst ein göttliches Recht neben dem menschlichen anerkannt hatte, die schärfere Fassung seiner ersten Resolution und erklärte das dritte Gebot für ein rein ceremonielles. C. R. Dr. Krabbe legte dann näher dar, wie seit den Zeiten Justins in der Kirche der Sabbath zurück- und der Sonntag vorrückte, je mehr die heidenchristliche Richtung Macht gewonnen; erst mit dem 3. Jahrh. und weiter in der röm. Kirche habe eine judaistische Anschauung wieder mehr Platz gegriffen, wogegen dann die luth. Kirche von der Schrift (Col. 2, 16.) ausgehend es (Conf. Aug. 28) für eine bloße Ordnung der Kirche erkläre, daß der Tag des Herrn gefeiert werde, nothwendig sei eine solche Feier aber überhaupt nicht („observationem non necessa- riam esse“). Prof. Dr. Philippi führte dies weiter aus, wies auf den kleinen und großen Katechismus und auf Aussprüche Luthers hin, die „ihm selbst fast zu frei“ (!) wären; Chemnitz halte sich noch streng an diese symbolische Anschauung. Erst bei J. Gerhard sei eine leise Einbiegung zum Gesetzlichen wahrzunehmen, worauf dann die späteren Dogmati⸗ ker das göttliche Recht mehr und mehr verträten; übrigens gebe er zu, daß es nicht leicht sei, sich bei dieser Ansicht mit dem Schöpfungsberichte auseinander zu setzen, und er wolle dazu nur die Bemerkung machen, daß trotz desselben bis zur mosaischen Gesetzgebung keine Andeutung der Sabbathsfeier zu finden sei; er recurrire schließlich auf Col. 2, 16. und Röm. 14, 5. Obgleich Sup. Polstorf u. A. im Blick auf die Abstimmung über die 1. Resolution noch bemerkten, es sei allerdings die Ansicht des gemeinen Mannes, daß die Sonntagsheiligung göttliches Gebot und der Tag an sich heilig sei, wir brauchten uns aber nicht zu scheuen, diese falsche Anschauung zu widerlegen, und es sei keine Gefahr vorhanden, daß die Ehrfurcht vor dem Tage des Herrn schwinde, das Volk werde doch die kirchliche Ord- nung achten, die falschen Stützen seien von keinem Werthe — so wandte sich das Gros der Versammlung doch der Ansicht Prof. Dr. Dieckhofs zu und die erste Resolution wurde nicht angenommen. Der Vorsitzende schlug deshalb nun vor, die Differenz wegen des göttlichen und des menschlichen Rechtes des Feiertags dahingestellt sein zu lassen. Es ist das in der That ein betrübter Ausgang einer Debatte lutherischer Theologen. * Lesefrüchte. Wie einst durch ein Wunder vermittelst eines zerrissenen Netzes eine große Menge Fische beschlossen wurde (Luc. 5, 6.), so wird mitten unter den Spaltungen der Häresieen die Einigkeit der Kirche erhalten und die Menschen zum Hafen des ewigen Lebens gebracht. (Gerhardi Loc. de eccl. §. 244.) Es ist gewißlich wahr, wer die rechtschaffene, reine Gotteslehre recht⸗ schaffen lehret, und seines Lebens halber sträflich ist, bei dem trifft ein, wie Na⸗ zianzenus herrlich gesagt: Was die eine Hand gibt, das nimmt die andere wieder. (Luther zu Hos. 1, 2. 3.)